Aktuelle Corona-Verordnungen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
Besuch von Kindertageseinrichtungen
Verordnung zur Regelung von Besuchs-, Betretens- und Leistungseinschränkungen in Einrichtungen, Unterkünften, Diensten und Angeboten in den Rechtskreisen SGB IX, SGB XI und SGB XII
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 14Aufgrund des § 11 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-
Vorpommern vom 8. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 230) in Verbindung mit § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet das Ministerium
für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:
§ 1
Besuchs- und Betretenseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und von Anbietern verantwortete ambulant betreute Wohngruppen
(1) Der Besuch und das Betreten von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 2 SGB XI wird untersagt. Dies gilt nicht, soweit die Einrichtung Arbeitsort der aufsuchenden Person ist.
(2) Die Einrichtungsleitung kann von Absatz 1 Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Ausnahmen setzen stets Maßnahmen zur Sicherstellung einer größtmöglichen Kontaktreduzierung oder -vermeidung und die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sowie der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts voraus. Das Zulassen von Ausnahmen kann mit besonderen Regelungen und Maßnahmen verbunden werden. Ausnahmen kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen
1. das Betreten für die medizinische oder therapeutische Behandlung unaufschiebbar ist, wobei die therapeutische Behandlung auf Grund einer ärztlichen Verordnung mit Datum vor dem 1. März 2020 einer gesonderten ärztlichen Bestätigung der Notwendigkeit bedarf,
2. die Begleitung und der Besuch Minderjähriger oder palliativ versorgter Pflegebedürftiger beabsichtigt ist,
3. unaufschiebbare Reparaturen zur Sicherstellung des laufenden Betriebes der Einrichtung notwendig sind,
4. Waren an einem festgelegten Übergabeort in der Einrichtung durch Lieferanten möglichst kontaktlos übergeben werden sollen, soweit ein Übergabeort vor dem Einrichtungsgebäude untunlich ist, und
5. das Aufsuchen der Einrichtung in Bezug auf Aufgaben der Rechtspflege oder der Gefahrenabwehr erfolgt und keinen zeitlichen Aufschub duldet.
(3) Die Einrichtungsleitung kann ab dem 15. Mai 2020 über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus für eine durch die jeweilige Bewohnerin
oder den jeweiligen Bewohner dauerhaft festgelegte Besuchsperson weitergehende Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. Dies setzt voraus, dass
1. ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept besteht, das Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Kontaktreduzierung oder -vermeidung vorsieht und erforderliche Hygienestandards sowie die jeweils aktuell gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umsetzt,
2. die Leitung einrichtungsspezifische Regelungen für die Besuchszeiten festlegt, wobei jede Besuchsperson die jeweilige Einrichtung höchstens einmal am Tag für nicht mehr als eine Stunde betreten darf,
3. jede Besuchsperson vor dem ersten Besuch einmalig mit Namen und Kontaktdaten in der jeweiligen Einrichtung registriert und nachfolgend jeder weitere Besuch durch die Besuchsperson mit Datum festgehalten wird,
4. jede Besuchsperson vor dem ersten Besuchskontakt mit der Bewohnerin oder dem Bewohner in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen wird,
5. die Besuchsperson mit Beginn des Besuches die eigene Symptomfreiheit gegenüber dem Personal der jeweiligen Einrichtung bestätigt,
6. für die Bewohnerschaft und das Personal ein Symptomtagebuch täglich geführt wird,
7. in der jeweiligen Einrichtung kein aktives Corona-Virus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht und
8. dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die Zulassung der Ausnahme nach diesem Absatz angezeigt und das Schutzkonzept
nach Nummer 1 zur Kenntnis gegeben wird.
(4) Die Einrichtungsleitung stellt sicher, dass
1. Gruppenaktivitäten mit Angehörigen oder sonstigen Dritten ausgeschlossen und im Übrigen einrichtungsinterne Gruppenaktivitäten auf das zwingend notwendige Maß reduziert werden, wobei in diesen Fällen Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend gelten,
2. zur Nachvollziehung von möglichen Infektionsketten und mit Ausnahme der Nutzerinnen und Nutzer und des Personals der Einrichtung eine Liste mit Namen und Kontaktdaten aller besuchenden und aufsuchenden Personen für jeden Fall des Betretens der Einrichtung geführt wird,
3. die ihnen anvertrauten Pflegebedürftigen fortwährend darüber aufgeklärt werden, ihre Einrichtung zu ihrem eigenen Schutz und dem der Bewohnerschaft und des Personals möglichst nur aufgrund besonderer oder unaufschiebbarer Umstände zu verlassen, wobei sich hieraus keine Berechtigung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ergibt.
(5) In Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sollen nach Möglichkeit solche Maßnahmen durchgeführt werden, die einen mit den Absätzen 1 bis 4 vergleichbaren Schutz der Pflegebedürftigen gewährleisten können.
§ 2
Besuchs- und Betretenseinschränkungen für teilstationäre Pflegeeinrichtungen
(1) Der Besuch und das Betreten von teilstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 41 Absatz 1 SGB XI wird untersagt. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 stellen eine Notbetreuung sicher. Die Notbetreuung darf von Pflegebedürftigen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
1. die Versorgung und Betreuung in der eigenen Häuslichkeit für die Zeit der üblichen Inanspruchnahme der Leistungen der teilstationären
Einrichtungen durch Mitarbeitende der teilstationären Einrichtung, ambulante Pflegedienste, eigene Angehörige oder sonstige Pflegende nicht sichergestellt werden kann,
2. die ärztlich verordnete Behandlungspflege nicht durch pflegende Angehörige oder ambulante Pflegedienste sichergestellt werden kann oder
3. die Nichtübernahme der Versorgung oder Betreuung für den Pflegebedürftigen einen besonderen Härtefall begründen würde.
(3) Die Einrichtungsleitung kann ab dem 18. Mai 2020 auch über die in Absatz 2 genannte Notbetreuung hinaus weitergehende Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. Dies setzt voraus, dass
1. ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept besteht, das Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Kontaktreduzierung oder -vermeidung vorsieht und erforderliche Hygienestandards sowie die jeweils aktuell gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umsetzt,
2. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen über das Corona-Virus SARS-CoV-2 und die mit der Inanspruchnahme verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr belehrt werden,
3. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen werden,
4. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen nach Absatz 1 mit Beginn jeder Inanspruchnahme die eigene Symptomfreiheit gegenüber dem Personal der jeweiligen Einrichtung bestätigen oder die Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal der Einrichtung auf eine COVID19-spezifische Symptomatik überprüft werden,
5. für die Nutzerinnen und Nutzer sowie das Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 ein Symptomtagebuch täglich geführt wird,
6. in der jeweiligen Einrichtung kein aktives Corona-Virus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht und
7. dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die Zulassung der Ausnahme nach diesem Absatz angezeigt und das Schutzkonzept nach Nummer 1 zur Kenntnis gegeben wird.
(4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Gruppenaktivitäten sind unter Beachtung eines Mindestabstandes von 1,5 m auf höchstens fünf Nutzerinnen und Nutzer beschränkt.
§ 3
Leistungen anerkannter Unterstützungsangebote nach § 45a SGB XI
(1) Die Leistungserbringung von aufgrund § 2 Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannten Unterstützungsangeboten im Alltag wird bis zum 17. Mai 2020 untersagt, es sei denn, sie dienen der Versorgung mit Speisen und Nahrungsmitteln, sonstigen medizinischen sowie pflegerelevanten Gegenständen oder sind zur Sicherstellung eines Mindeststandards der hygienischen Verhältnisse in den Räumlichkeiten des Pflegebedürftigen unaufschiebbar.
(2) Die Aufnahme der Leistungserbringung ab dem 18. Mai 2020 bedarf eines Schutzkonzepts, das Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Kontaktreduzierung oder -vermeidung vorsieht und erforderliche Hygienestandards sowie die jeweils aktuell gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umsetzt. Eine Leistungserbringung ist bei COVID19-spezifischer Symptomatik bei einem der Beteiligten untersagt.
§ 4
Besuchs- und Betretenseinschränkungen für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gelten die Besuchs- und Betretenseinschränkungen gemäß § 1 Absatz 1 bis 4 entsprechend.
§ 5
Besuchs- und Betretenseinschränkungen für Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Besuch und das Betreten von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesfördergruppen an diesen Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen ist für Menschen mit Behinderungen, die
1. sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
2. die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
3. die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten, untersagt.
(2) Ausgenommen von der Besuchs- und Betretenseinschränkung nach Absatz 1 sind unter entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3
1. Menschen mit Behinderungen oder mit Suchterkrankungen, für die eine Fortführung von tagesstrukturierenden Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Angeboten und Diensten der Eingliederungshilfe unabdingbar ist und
2. solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die insbesondere auch in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 medizinische und pflegerelevante Unterstützungsarbeiten (z. B. Wäschereien) durchführen, die Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen sicherstellen oder der Pflege und Haltung von Tieren dienen.
(3) Die Leitung der Dienste und Angebote nach Absatz 1 kann ab dem 18. Mai 2020 über die in Absatz 2 genannte Notbetreuung hinaus weitergehende Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Dies setzt voraus, dass
1. ein angebotsspezifisches Schutzkonzept besteht, das Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Kontaktreduzierung oder -vermeidung vorsieht und erforderliche Hygienestandards sowie die jeweils aktuell gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umsetzt,
2. Nutzerinnen und Nutzer der Dienste und Angebote nach Absatz 1 in kleinen Gruppen mit gleichbleibender Besetzung zu unterschiedlichen Zeiten oder an unterschiedlichen Tagen die jeweilige Institution betreten,
3. Nutzerinnen und Nutzer der Dienste und Angebote nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen über das Corona-Virus SARS-CoV-2 und die mit der Inanspruchnahme verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr belehrt werden,
4. Nutzerinnen und Nutzer der Dienste und Angebote nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen werden,
5. Nutzerinnen und Nutzer der Dienste und Angebote nach Absatz 1 mit Beginn jeder Inanspruchnahme die eigene Symptomfreiheit gegenüber dem Personal der jeweiligen Dienste und Angebote bestätigen oder die Nutzerinnen und Nutzer durch das Personal der Institution auf eine COVID19-spezifische Symptomatik überprüft werden,
6. für die Nutzerinnen und Nutzer sowie das Personal der Dienste und Angebote nach Absatz 1 ein Symptomtagebuch täglich geführt wird,
7. in dem jeweiligen Dienst oder Angebot kein aktives Corona- Virus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht und
8. dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die Zulassung der Ausnahme nach diesem Absatz angezeigt und das Schutzkonzept nach Nummer 1 zur Kenntnis gegeben wird.
§ 6
Besuchs-, Betretens- und Leistungseinschränkungen für weitere soziale Angebote in den Rechtskreisen des SGB IX und des SGB XII
(1) Der Besuch und das Betreten von Tagesstätten nach §§ 67 f. SGB XII ist für Menschen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, bis zum 17. Mai 2020 untersagt. § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. Die Leitung der Tagesstätte kann ab dem 18. Mai 2020 hiervon nach Maßgabe und entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 Ausnahmen zulassen.
(2) Leistungen der Heilpädagogischen und Interdisziplinären Frühförderung, Hilfsangebote durch familienentlastende Dienste, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen von Menschen mit Behinderungen durch die Übernahme von Aufsichtstätigkeiten zu entlasten, sowie ambulante Leistungen nach §§ 67 f. SGB XII unter Anwesenheit der zu behandelnden bzw. zu betreuenden Personen in derselben Räumlichkeit setzen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und -vermeidung (z. B. wartezeitvermeidende Terminierung etc.) und die Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen voraus. Insbesondere sind direkte Leistungen, Behandlungen und Betreuungen ausschließlich nach vorheriger
telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Terminvereinbarung durchzuführen. Unzulässig ist eine gleichzeitige direkte Behandlung oder Betreuung von mehr als zwei Personen. Die einzelnen direkten Behandlungen bzw. Betreuungen sind durch dieselbe Person durchzuführen. Ein Wechsel ist nicht zulässig. Vorzugsweise sollen die Leistungen soweit möglich im Wege des telefonischen, schriftlichen oder elektronischen
Kontakts erfolgen.
(3) Tagesgruppenreisen, Mehrtagesgruppenreisen, Kreativzirkel, sportliche Freizeitmaßnahmen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen einschließlich der Angehörigenarbeit für Menschen mit Behinderung sind untersagt.
§ 7
Sachverständiges Gremium
Unter Leitung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ein sachverständiges Gremium Handlungsempfehlungen zur Verringerung fortwährender sozialer Isolation entwickeln, die die Grundlage für eine weitere stufenweise Aufhebung der Besuchs- und Betretenseinschränkungen für Einrichtungen, besondere Wohnformen, Angebote und Dienste nach §§ 1 bis 5 und § 6 Absatz 1 und 2 bilden sollen. Das sachverständige Gremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Landesamts für Gesundheit und Soziales, des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Krankenhaushygieneforschung, der Verbände der Leistungserbringer, des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung und des Integrationsförderrates. Die Handlungsempfehlungen des sachverständigen Gremiums werden durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung bekannt gegeben.
§ 8
Besuchs- und Betretenseinschränkungen für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB XI
(1) Der Besuch und das Betreten von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX zu Zwecken der Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation ist untersagt.
(2) Die Einrichtungsleitungen können von Absatz 1 Ausnahmen zu Zwecken der Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Durchführung prüfungsvorbereitender Angebote, der Durchführung von in der Abschlussphase befindlichen Berufsvorbereitenden Maßnahmen sowie der Durchführung von Konsultationen zur Vermeidung eines nach psychologischer und medizinischer Einschätzung unmittelbar zu befürchtenden Abbruches einer Maßnahme zulassen. Dies setzt voraus, dass
1. ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept besteht, das Maßnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Kontaktreduzierung oder -vermeidung vorsieht und erforderliche Hygienestandards sowie die jeweils aktuell gültigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umsetzt,
2. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen über das Corona-Virus SARS-CoV-2 und die mit der Inanspruchnahme verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr belehrt werden,
3. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen in den notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterwiesen werden und
4. in der jeweiligen Einrichtung kein aktives Corona-Virus SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen besteht.
(3) Von den Ausnahmen nach Absatz 2 ist der Internatsbetrieb umfasst.
§ 9
Sozialberatung und Gesundheitsberatung
Beratungen in stationären und mobilen Beratungsstellen der Sozialberatung, der Gesundheitsberatung, der Migrationsberatung und der Beratung bei häuslicher und sexualisierter Gewalt unter Anwesenheit der beratenden und beratungssuchenden Person in derselben
Räumlichkeit setzen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung und Kontaktvermeidung voraus. Insbesondere sind direkte Beratungen ausschließlich nach vorheriger telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Terminvereinbarung durchzuführen. Unzulässig ist eine gleichzeitige direkte Beratung von mehr als zwei Personen. Vorzugsweise sollen die Beratungen im Wege des telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Kontakts erfolgen.
§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die ermächtigende Verordnung außer Kraft tritt.
Schwerin, den 9. Mai 2020
Die Ministerin für Soziales,
Integration und Gleichstellung
Stefanie Drese