Wo und wie darf Sport getrieben werden?
Wo und wie darf Sport getrieben werden?
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist derzeit in Mecklenburg-Vorpommern untersagt. Dies gilt jedoch seit dem 22.04.2020 nicht mehr für den Individualsport oder Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Die Öffnung der Sportplätze und Sportaußenanlagen für den Individualsport und den Sport zu zweit soll unter strikter Beachtung medizinisch und hygienisch gesetzter Standards sowie der geltenden Abstandsregelungen einer behutsamen und schrittweisen Wiederaufnahme sportlicher Betätigung dienen. Dadurch wird die bisher begrenzte Möglichkeit für individuellen Sport und Bewegung ausschließlich an frischer Luft in den öffentlichen Räumen (Parks, öffentliche Flächen, Wege etc.) sukzessive erweitert und ein wichtiger Beitrag zur Gesunderhaltung und Stärkung des Immunsystems für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landes geleistet. Um welche Sportanlagen geht es bei der schrittweisen Öffnung?
Es geht vor allem um ungedeckte Sportanlagen, die sich für eine sportliche Betätigung allein oder zu zweit sehr gut eignen. Beispielhaft seien genannt:Kleinspielfelder, Großspielfelder, Leichtathletikanlagen, Laufloipen, Trimmpfade, Tennisplätze, Badmintonplätze, Tischtennisanlagen, Streetballanlagen, Golfsportanlagen, Skateranlagen, Wassersportanlagen (Wasserskianlagen, Rudern, Kanu, Segeln / Surfen), Schießsport- und Bogenschießanlagen, Reitsportanlagen, Motorsportanlagen, Beachvolleyballanlagen, Klettersportanlagen, Boulderanlagen.
Welche Möglichkeiten gibt es derzeit für den Reitsport?
Die Versorgung und die Pflege der Tiere müssen sichergestellt werden. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung, etwa durch Auslauf im Paddock/auf der Weide oder reiten. Auch Ausritte sind grundsätzlich wieder möglich, jedoch müssen auch hier Hygienemaßnahmen sowie Abstandsregeln zu anderen Personen eingehalten werden. Gruppenausritte sind nicht erlaubt. Reitunterricht wäre nur möglich, sofern kein körperlicher Kontakt erfolgt. Zählen MotoCross und Speedway-Training als Individualsport?
Ja, ein Training ist allein unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Dürfen Schießsportanlagen wieder geöffnet werden?
Ungedeckte Schießsportanlagen zählen als Sportaußenanlagen. Insofern kann Sportschießen als Individualsport oder auch zu zweit unter Einhaltung der Abstandsund Hygieneregeln wieder betrieben werden.Ist ein Mannschaftstraining im Fußball wieder möglich?
Das Training im Mannschaftsverbund ist nicht erlaubt. Möglich ist das individuelle Training oder das Training in Zweiergruppen im Freien unter Einhaltung der Abstandsregeln. Umkleidekabinen sollten geschlossen bleiben. Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche sollten nicht in den Funktionsgebäuden oder der nebenstehenden Sporthalle erfolgen. Gibt es Ausnahmen von den Sperrungen der Sportstätten?
Ja, die gibt es. Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, bekommen Zugang zu ausgewählten Sportanlagen. Mit dieser Regelung wird - abweichend vom Verbot des Sportbetriebes in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen – für Bundeskader der olympischen und paralympischen Sportarten der Bundesstützpunkte des Landes MV ein geregeltes, angepasstes und geschütztes In- und Outdoortraining ermöglicht. Gleichzeitig wird mit der Regelung gewährleistet, dass auch Vertragsspieler im professionellen Spielbetrieb von Spielsportarten im Land M-V (z. B. in der 1./2. BL Volleyball, Basketball, Handball) Trainingsmöglichkeiten erhalten, um ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Sportvereinen erfüllen zu können Gibt es finanzielle Hilfen für Sportvereine, die aufgrund der derzeitigen Situation unter Einbußen leiden?
Ja. Der Landtag MV hat im Rahmen des MV-Schutzfonds auch finanzielle Hilfen für Sportvereine und Sportverbände beschlossen. Diese Mittel in Höhe von bis zu 3,5 Mio Euro sollen eingesetzt werden zur Abmilderung Existenz bedrohender wirtschaftlicher Folgen für gemeinnützig tätige Sportvereine und Sportverbände mit dem Ziel, die Strukturen im Sport zu erhalten, Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehend eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit zu sichern und Liquiditätsprobleme zu vermeiden, um die Zahlungsfähigkeit für laufende Ausgaben (z. B. für Mieten, Pachten, Zinsen und Tilgung von Krediten für getätigte Investitionen, Unterhaltung der Sportanlagen etc.) zu gewährleisten.