NWM: Allgemeinverfügung zum (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

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Maik Thomaß
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NWM: Allgemeinverfügung zum (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

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NWM: Allgemeinverfügung zum (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Verfügung vom 29.10.2020
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg


zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2


Die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG), in der aktuell geltenden Fassung, nachfolgende Allgemeinverfügung:
  1. Zusammenkünfte mit mehr als 15 Teilnehmern, die in der privaten Häuslichkeit bzw. privat organisiert und durchgeführt werden, sind untersagt.
  2. Zusammenkünfte im Familien- und Freundeskreis mit mehr als 25 Teilnehmern, die in Gaststätten bzw. gewerblich organisiert und durchgeführt werden,sind untersagt.
  3. In Einkaufszentren und auf Märkten (zum Beispiel Wochenmärkten, Spezialmärkten, Floh- und Trödelmärkten, Jahrmärkten) besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
  4. Für Gaststätten gilt eine „Sperrstunde" ab 1.00 Uhr.
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntgabe in Kraft.
  6. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung
Begründung
Werden notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund übertragbarer Krankheiten erforderlich, so treffen die zuständigen Behörden aufgrund § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz diese, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheiten notwendig ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Infektionsschutzausführungsgesetz M-V (IfSAG M-V) führen die Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe aus. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Diese Übertragung kann auch durch infizierte Personen erfolgen, die nur mild erkrankt sind oder keine Symptome zeigen. Seit Februar 2020 breitet sich die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung COVID-19 in Deutschland aus. Gemäß der fachaufsichtlichen Weisung zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 (MV-Corona-Ampel) vom 28. Oktober 2020 sind landesweit einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern insgesamt die in der Weisung festgelegten Werte überschreitet. Dieses Vorgehen soll ein abgestimmtes und in wesentlichen Bereichen vergleichbares Vorgehen im Land erreichen. Im Land Mecklenburg-Vorpommern sind bereits 2.486 Infektionsfälle bekannt, davon entfallen 579 Neuinfektionen auf die letzten sieben Tage, das sind 36 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (lnzidenz) (Stand 28. Oktober 2020, 16:33 Uhr, Quelle: https://www.laqus.mv-regierung.de/Gesun ... a-Pandemie). Nach der MV-Corona-Ampel sind damit einschränkende Maßnahmen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzuordnen. Aufgrund der stetig steigenden Zahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus ist aus der bisherigen relativ abstrakten Gefahrenlage eine konkrete Gefahrenlage innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erwachsen, welche den Erlass dieser Allgemeinverfügung erfordert. Der Anstieg der Infektionen in der Bevölkerung und nicht in einer konkret eingrenzbaren Personengruppe machen diese Maßnahmen erforderlich. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012, AZ. 3 C 16/11).

Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei den Risikogruppen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht. Die angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, dienen aber der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere auch der vorgenannten Risikogruppen, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit (Bevölkerungsschutz und Schutz des medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen des Einzelnen unter der Möglichkeit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebens im Landkreis Nordwestmecklenburg. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen. Private Feiern wie Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und sonstige Familienfeiern, an denen auch Freunde teilnehmen, zeichnen sich durch eine Stimmung der Geselligkeit, Ausgelassenheit und Herzlichkeit aus und sind damit auf physischen Kontakt ausgerichtet. Die Gäste kennen sich oder verfügen zumindest über die einladende Person(en) über gemeinsame Verbindungen und Anknüpfungspunkte. Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BaylfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12). Dazu ist die Verweildauer relativ hoch. Aus diesen Gründen ist die Begrenzung der anwesenden Personen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung erforderlich. Die unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung geltende Maskenpflicht in Einkaufszentren und auf Märkten soll einen Infektionsschutz erreichen bzw. die Möglichkeit einer Ansteckung in öffentlich zugänglichen Räumen, wo bei typisierender Betrachtung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, verringern. Gleiches gilt auf Märkten unter freiem Himmel. Bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes vom 1,5 Meter ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die einzig geeignete Schutzmaßnahme. Mit der unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung geltenden Sperrstunde für Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Gaststättengesetz (Schank- und Speisewirtschaften) ab 1.00 Uhr soll die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen gefördert werden. Die sozialen Kontakte und Zusammenkünfte in Gaststätten sind insbesondere zu den späteren Abendstunden von großer Geselligkeit geprägt, die unter Alkoholeinfluss oftmals steigt. Der Konsum alkoholischer Getränke zu fortgeschrittener Stunde ist aufgrund der enthemmenden Wirkung dazu geeignet, Infektionsgefahren zu erhöhen. Aber auch Müdigkeit und andere Faktoren können zur fortgeschrittenen Stunde dazu beitragen. Um die Eindämmung des Infektionsgeschehens sicherzustellen, sind die hier verfügten Maßnahmen geeignet und erforderlich. Die Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr geeignet, da sie der dringend erforderlichen Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen dienen. Dadurch kann es gelingen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gefunden, Medikamente und Impfstoffe zu entwickeln. Gegen das sich zunehmend ausbreitenden Coronavirus SARS-CoV-2 stehen derzeit weder eine Impfung noch gesicherte und flächendeckende verfügbare Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Anordnung zum Tragen von Mund- Nasen-Bedeckungen eines der verfügbaren Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen verfügbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg in 23970 Wismar, Rostocker Str. 76, oder am Verwaltungsstandort in 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 3, einzulegen.

Grevesmühlen, 29. Oktober 2020
In Vertretung
Mathias Diederich
1. Stellvertreter der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg
Redaktion Maik Thomaß
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