Ab 01.12.2021 Schutzstufe „rot“ in Mecklenburg-Vorpommern
Zusätzlich zu den weiterhin geltenden 2G-Plus-Regelungen (nur Geimpfte und Genesene mit tagesaktuellem Coronatest haben Zugang) in bestimmten Innenbereichen (z.B. Kino, Theater, Bibliotheken, Museen, Messen, Zoos, Zirkusse, Gastronomie, Veranstaltungen, Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Indoorspielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen und soziokulturelle Zentren) gibt es in der Schutzstufe „rot“ Begrenzungen bei Veranstaltungen und in der Gastronomie. Hier dürfen jeweils nur maximal 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.
Die 2G-Plus-Regel gilt auch bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist hier auf 30 begrenzt.
Im Bereich der touristischen und beruflichen Beherbergung ist für Geimpfte und Genesene ein Test bei Anreise sowie grundsätzlich nach jeweils drei Tagen erforderlich. Ungeimpfte dürfen nur aus beruflichen, dienstlichen, medizinischen oder notwendigen sozialethischen (z.B. Beerdigungen) Gründen beherbergt werden. Hier sind ein Anreisetest sowie eine tägliche Testung notwendig.
Auch in folgenden Bereichen gilt in der Schutzstufe „rot“ die 2G-Plus-Regelung
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezial- und Jahrmärkten (z. B. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
- Präsenzveranstaltungen zur Berufsaus-, fort- oder -weiterbildung, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
- vereinsbasierter Sport in Innenbereichen
Das Landeskabinett wird sich in seiner Sitzung erneut mit der Corona-Situation beschäftigten. Weitere Beschlüsse über Maßnahmen zur Eindämmung der vierten Welle sind möglich.
Link zur Bekanntmachung der Überschreitung des Schwellenwertes 9 der landesweiten Hospitalisierungsinzidenz gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V): https://www.regierung-mv.de/Landesregie ... ntmachung/
Link zur Corona-Landesverordnung: https://www.regierung-mv.de/Landesregie ... ordnungen/