Wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet 18/21 „Lübesse“ (WKA Lübesse I)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet 18/21 „Lübesse“ (WKA Lübesse I)

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Wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet 18/21 „Lübesse“ (WKA Lübesse I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 07.03.2022

Nr.B 11/22 | 07.03.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energiepark Uelitz GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Lübesse“ (18/21), Gemarkung Sülte, Flur 1, Flurstück 44/7. Geplant ist die Änderung der der Tag- und Nachtkennzeichnung hinsichtlich der aktuellen AVV 2020 für die WKA vom Typ ENERCON E-82 E2 (TES) mit einer Nennleistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe (NH) von 138,4 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 82,0 m und einer Gesamthöhe von 179,4 m. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen der Änderungen auf das Schutzgut Mensch (Lichteinwirkung). Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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