Wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet 18/21 „Lübesse“ (WKA Lübesse I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 07.03.2022
Nr.B 11/22 | 07.03.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energiepark Uelitz GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Lübesse“ (18/21), Gemarkung Sülte, Flur 1, Flurstück 44/7. Geplant ist die Änderung der der Tag- und Nachtkennzeichnung hinsichtlich der aktuellen AVV 2020 für die WKA vom Typ ENERCON E-82 E2 (TES) mit einer Nennleistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe (NH) von 138,4 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 82,0 m und einer Gesamthöhe von 179,4 m. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 11/22 | 07.03.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen der Änderungen auf das Schutzgut Mensch (Lichteinwirkung). Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.