Wesentliche Änderung der Biogasanlage Jürgenshagen

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung der Biogasanlage Jürgenshagen

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Wesentliche Änderung der Biogasanlage Jürgenshagen

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.AA-Nr. 19/2022 | 09.05.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Agrargesellschaft Jürgenshagen mbH, Gischower Weg 166 a, 18246 Jürgenshagen, beabsichtigt in der Gemeinde Jürgenshagen, Gemarkung Jürgenshagen, Flur 2, Flurstücke 235/1, 235/2, 236/1 und 236/2 die bestehende Biogasanlage (BGA) durch Erweiterungsmaß-nahmen hinsichtlich der Betriebsweise und Beschaffenheit wesentlich zu ändern.


Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Erhöhung der Inputmenge, die Änderung der Inputstoffe sowie die Errichtung einer emissionsmindernden Zeltdachabdeckung für das Gärrestlager 3. Durch die geplante Änderung kommt es zu einer Erhöhung der produzierten Biogasmenge von 6,31 Mio. Nm³/a auf 6,61 Mio. Nm³/a und einer Erhöhung der Durchsatzmenge von 86 t/d auf 140 t/d.


Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.


Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.


Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.


Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.


Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg


http://www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekan ... onsschutz/

verwiesen.
Redaktion Maik Thomaß
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