Wesentliche Änderung von sechs Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet 01/21 „Rieps“ (WKA Rieps I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 8. August 2022
Nr.B 33/22 | 08.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energiepark Rieps GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von sechs Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Rieps“ (01/21), Gemarkung Rieps, Flur 3, Flurstücke 208, 202,171, 172, 176 und 192; Gemarkung Thandorf, Flur 3, Flurstück 113. Geplant ist die Änderung der nächtlichen Betriebsweise der sechs WKA, die Standortverschiebung der WKA 6 um 26 m sowie Anhebung der Gründungshöhe der WKA 1 für die WKA vom Typ Nordex N149/5.X TS 125 (STE) mit einer Nabenhöhe (NH) von 125,4 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 149,1 m, einer Gesamthöhe von 199,45 m und einer Nennleistung von 5.7 MW. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 33/22 | 08.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen der Änderungen auf das Schutzgut Mensch (Geräusche, Lichteinwirkung, Risiken durch Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch, Turmversagen und Brand, Turbulenzintensität) bzw. auf das Schutzgut Boden (Flächenverbrauch). Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.