Wesentliche Änderung einer Rinderanlage am Standort Brüsewitz

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung einer Rinderanlage am Standort Brüsewitz

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Wesentliche Änderung einer Rinderanlage am Standort Brüsewitz

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 5. September 2022

Nr.B 40/22 | 05.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Agrargenossenschaft Brüsewitz e. G., vertreten durch Herrn Nikolas Schierhorn, Draguner Weg 10, 19071 Brüsewitz beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Milchviehanlage am Standort 19071 Brüsewitz, Gemarkung Brüsewitz, Flur 1, Flurstücke 213 durch Änderung der Milchviehanlage von 591 Milchkühen, 422 Jungrindern und 180 Kälbern auf 1.181 Milchkühe und 402 Kälber mit entsprechend umfangreicher Sanierung der bestehenden Stallanlagen, Stilllegung und Neubau und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens wegen Flächeninanspruchnahme, auf geschützte Biotope sowie durch Geruchs-, Lärm-, Staubemissionen und Bioaerosole. Maßgebend für die Einschätzung war, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden konnte. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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