Antrag auf Genehmigung von sieben Windenergieanlagen der Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG am Standort Jördenstorf

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Maik Thomaß
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Antrag auf Genehmigung von sieben Windenergieanlagen der Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG am Standort Jördenstorf

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Antrag auf Genehmigung von sieben Windenergieanlagen der Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG am Standort Jördenstorf

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 46/2022 | 14.11.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Windpark Jördenstorf GmbH & Co. KG (Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen) plant die Errichtung und den Betrieb von sieben WEA, davon zwei WEA vom Typ Nordex N 149 mit einer Nennleistung von 5,7 MW und einer Nabenhöhe von 104,70 m sowie fünf WEA vom Typ Nordex N 133 mit einer Nennleistung von 4,8 MW und einer Nabenhöhe von 125,00 m in der Gemeinde Jördenstorf (Gemarkung Gehmkendorf, Flur 1, Flurstücke 6/4, 8, 6/3, 9, 10 und 11 sowie Gemarkung Klenz, Flur 1, Flurstück 11/1) und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-246 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für das Jahr 2024 geplant.

Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Bergamt Stralsund; Straßenbauamt Stralsund; Forstamt Dargun; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; Amt für Kreisentwicklung Landkreis Rostock; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Wasserbehörde Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband „Teterower Peene“, Gemeinden Jördenstorf und Schwasdorf) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 21.11.2022 bis einschließlich 20.12.2022 wie folgt eingesehen werden.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock,

Tel.-Nr.: 0385-58867514

Mo: 8:00 – 16:00 Uhr

Di: 8:00 – 17:00 Uhr

Mi: 8:00 – 16:00 Uhr

Do: 8:00 – 17:00 Uhr

Fr: 8:00 – 13:00 Uhr



Amt Mecklenburgische Schweiz Gemeinden Jördenstorf und Schwasdorf

Von-Pentz-Allee 7

17166 Teterow

Tel.-Nr.: 03996-128-00

Di., Do., Fr.: 8:30 – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 – 18:00 Uhr

Do: 14:00 – 16:00 Uhr



Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 21.11.2022 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 20.01.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis:

In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.
Redaktion Maik Thomaß
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