Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Domsühl

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Domsühl

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Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Domsühl

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 28. November 2022

Nr.B 59/22 | 28.11.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die W & W Biogas GmbH & Co. KG in der Damerower Landstraße 4a in 19374 Domsühl plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Domsühl durch die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von bisher 1.126 kW auf 4.750 kW bei einer Produktionskapazität von maximal 2,3 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr durch das Aufstellen eines zusätzlichen Flex-BHKWs, einen Austausch des Gasspeichers durch einen größeren Reingasspeicher, der Errichtung einer Trafostation, der Errichtung eines Wärmespeichers und der der Installation eines Technikcontainers zur bedarfsgerechten Energieerzeugung am Standort 19374 Domsühl, Gemarkung Domsühl, Flur 4, Flurstücke 50/2 und 49 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. Nr. 1.2.2.2 V des Anhangs der 4. BImSchV). Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter der Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Da die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nach Maßgabe entsprechend § 7 Absatz 2 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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