Änderung der Anlage zur Behandlung von Oberflächen der Liebherr-MCCtec Rostock GmbH am Standort ÜSH Rostock
Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nr.AA-Nr.: 49/2022 | 05.12.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Liebherr-MCCtec Rostock GmbH beabsichtigt in der Gemarkung Petersdorf die Errichtung und den Betrieb von 7 Flüssiggaslagerbehältern und die Lagerung von Flüssiggasflaschen mit einer Gesamtlagerkapazität von 29,9 t.Nr.AA-Nr.: 49/2022 | 05.12.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhaben kann aufgrund der Abstände von größer als 2,7 km zu den nächstgelegenen europäischen Vogelschutzgebieten und Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen. Das nächste Naturschutzgebiet „Schnatermann“ befindet sich in über 2,7 km Entfernung und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Nationalparke und nationale Naturmonumente sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Pagenwerder“ befindet sich in über 800 m Entfernung und kann durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie geschützte Landschaftsbestandteile sind weiträumig nicht vorhanden. Ebenfalls können sich für die in der näheren Umgebung (> 600 m) des Standortes befindlichen und nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ergeben.
Im Bereich der Eingriffsfläche liegt die Flussgebietseinheit „Unterwarnow“, welches als Oberflächengewässer für die WRRL relevant ist. Durch das Vorhaben kommen keine gewässer-gefährdenden Stoffe zum Einsatz. Eine Neuversiegelung von Flächen erfolgt ebenfalls nicht.
Es sind keine Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan der Hansestadt Rostock im Sondergebiet Hafen. Umliegend befinden sich entsprechend Industrieflächen, insbesondere für den Hafenumschlag.
Es befinden sich keine verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuft worden sind, in der Umgebung des Vorhabenstandortes.
Die Schutzkriterien 2.3.1 bis 2.3.11 des Anhang 3 UVPG können unter besonderer Berücksichtigung der betrachteten Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes durch das geplante Vorhaben aufgrund ihrer Entfernungen bzw. der sehr geringen und teilweise nicht vorhandenen Auswirkungen auf diese nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung wird ab dem 05.12.2022 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.