Neugenehmigung einer Biogasanlage am Standort Picher

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Maik Thomaß
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Neugenehmigung einer Biogasanlage am Standort Picher

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Neugenehmigung einer Biogasanlage am Standort Picher

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 26.06.2023

Nr.B 60/23 | 26.06.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Agrarproduktion Bresegard-Picher eG in der Lindenstraße 18 in 19230 Picher plant die Neugenehmigung der bestehenden bisher baurechtlichen Biogasanlage Picher am Standort 19230 Picher, Gemarkung Picher, Flur 2, Flurstücke 35/1, 35/3, 39/1 und 39/2 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. Nr. 1.16 V und 9.1.1.2 V des Anhangs der 4. BImSchV) durch die Erhöhung der Biogasproduktion auf 2,3 Mio. Nm³/a sowie die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage zu flüssigen Biomethan-LNG. In dem Zusammenhang werden folgende Teile neugebaut: ein Fermenter mit Feststoffdosierer, ein Fahrsilo, ein Verwaltungsgebäude, ein Gasspeicher, eine Biomethan-LNG-Anlage und eine CO2-Anlage

Für die Neugenehmigung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.11.2.1 und 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich im Wesentlichen aus der Bewertung der Flächenversiegelung und Betrachtung zu Störfällen. Durch entsprechend vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen und einen angemessenen Sicherheitsabstand hat das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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