Wesentliche Änderung einer Oberflächenbehandlungsanlage (Neustadt-Glewe)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung einer Oberflächenbehandlungsanlage (Neustadt-Glewe)

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Wesentliche Änderung einer Oberflächenbehandlungsanlage (Neustadt-Glewe)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 11.09.2023

Nr.B 83/23 | 11.09.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Henkel Beiz- und Elektropoliertechnik GmbH & Co. KG (An der Autobahn 12, 19306 Neustadt-Glewe) plant kurzfristig die Erweiterung des Feinstreinigungsbereiches durch den Neubau einer an die bestehende Produktionshalle angrenzenden Cleaninghall. In der neuen Halle ist die Aufstellung einer weiteren Reinigungsanlage sowie die Einrichtung eines Reinraumes und eines Verpackungsbereiches für Kleinteile vorgesehen. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung, dass die Flächeninanspruchnahme im Gewerbegebiet erfolgt und verhältnismäßig gering ausfällt. Zudem werden Emissionsminderungstechniken und Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Schutzgüter Luft, Wasser und Boden eingesetzt, durch die keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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