Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Übermittlung von Meldedaten
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes kann die Meldebehörde –sofern kein Widerspruch eingelegt wurde- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Widerspruch kann aber auch eingelegt werden gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Weitere Informationen dazu sind beim Stadtamt unter Tel. 0381 381-2224 oder per E- Mail einwohnermeldeamt@rostock.de erhältlich.
- Formular „Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz“ (PDF, 42 kB)
- Öffentliche Bekanntmachung „Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten“ vom 1. Dezember 2023 - Direktlink (PDF, 529 kB)
- Bundesmeldegesetz (BMG): § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
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