Wesentliche Änderung von 2 Windkraftanlagen am Standort Kreien (WKA Kreien II)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung von 2 Windkraftanlagen am Standort Kreien (WKA Kreien II)

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Wesentliche Änderung von 2 Windkraftanlagen am Standort Kreien (WKA Kreien II)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.01.2024

Nr.B 12/24 | 29.01.2024 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG (Leibnitzplatz 1, 18055 Rostock) plant eine wesentliche Änderung von 2 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19386 Kreien, Gemarkung Wilsen; Flur 2; Flurstücke 29 und 19/1.

Geplant ist die Änderung des Turms, der Nabenhöhe sowie die Erhöhung der Nennleistung. Für die zwei WKA ist der Typ Vestas V150-6.0 MW mit 169 m Nabenhöhe und mit Beton-Hybridturm beantragt. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 UVPG nicht zwingend erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Lichteinwirkungen, Schallemissionen, Schattenwurf sowie Risiken durch Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch, Turmversagen und Brand.



Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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