Notruf-Missbrauch
Solch ein Anruf ereilte die Polizei nun auch am 1. April 2025 um 3:32 Uhr. Im Zuständigkeitsbereich der Polizei Bützow meldet ein an der Stimme erkennbar aufgeregter Anrufer eine Bedrohungslage in einer Schwaaner Pension. Aufgrund der in solchen Sachverhalten gebotenen Eile sowie auch unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Distanzen zwischen Dienststelle und Einsatzort nutzen die eingesetzten Beamten die Sonder- und Wegerechte. Sprich: sie fahren unter Nutzung von Blaulicht und Martinshorn situativ angepasst mit teilweise deutlich erhöhter Geschwindigkeit, um schnellstmöglich am jeweiligen Einsatzort eintreffen und helfen zu können. In Schwaan, am vermeintlichen Ort des Geschehens vom 1. April 2025, konnten die Beamten jedoch niemanden feststellen. Kein Anrufer, der auf sich aufmerksam macht oder gar weitere Hinweisgeber, Zeugen oder Beteiligte. Auch akustisch konnten die Einsatzkräfte keine relevanten Feststellungen treffen. Erst nach erfolgtem Rückruf des für das Polizeirevier zuständigen Dienstgruppenleiters bei dem Anrufer selbst stellte sich dieser den vor Ort befindlichen Polizisten gegenüber. Sich ahnungslos gebend, gar die Beamten verhöhnend gab er an, dass es zu keiner Bedrohungslage gekommen sei. Auch nach erfolgter Aufklärung durch die Beamten über das gezeigte Fehlverhalten, die potentiell entstandenen Kosten sowie auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen gab sich der 44-jährige gebürtige Güstrower nicht einsichtig.
Ein derartiger Missbrauch kann situativ erhebliche Folgen nach sich ziehen. Nicht nur, dass solch unnötige Einsatzlagen verhindern, dass Polizei sowie auch andere Rettungskräfte für diese Zeit nicht für echte Notfälle eingesetzt werden können. Darüber hinaus erhöht sich aufgrund der Einsatzfahrt auch das Risiko für schwere Verkehrsunfälle. Der Gesetzgeber sieht in diesem Deliktsbereich ein Strafmaß der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auch Geldstrafe vor. Zudem wird in jedem Fall geprüft, inwieweit die für den jeweiligen Einsatz entstandenen Kosten den verantwortlichen Personen auferlegt werden können.
Im vorliegenden Fall des Einsatzes in der Nacht des 1. April 2025 wurde durch die Einsatzkräfte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches im Weiteren nun durch die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei bearbeitet wird.
Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/108746/6006170