Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
1. Mit Verweis auf den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Durchführung von Veranstaltungen ab dem 12. März 2020, sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern in Anwendung von § 28 IfSG ab dem 12. März 2020, 12 Uhr untersagt.
2. Das Gesundheitsamt empfiehlt, darauf zu verzichten, private und öffentliche Veranstaltungen durchzuführen.
3. Alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen mit einer erwarteten Anzahl von Besuchern oder Teilnehmern von 50 bis 999 Personen müssen beim Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte unter Vorlage einer Risikobewertung im Vorfeld angezeigt werden. Die Kriterien für die Risikoeinschätzung sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite Robert Koch-Instituts http://www.rki.de abrufbar.
4. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
a) Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail)
b) Veranstaltungsort/-zeit
c) erwartete Gesamtteilnehmerzahl
d) Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel)
e) Die Beantwortung der folgenden Fragestellungen:
aa) Nehmen Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen teil?
bb) Nehmen ältere Menschen bzw. Menschen mit Grunderkrankungen teil?
cc) Besteht eine hohe Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten?
dd) Besteht eine enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden (z.B. Tanzen)?
ee) Welcher zeitliche Rahmen ist für die Veranstaltung vorgesehen?
ff) Erfolgt eine zentrale Registrierung der Teilnehmenden?
5. Die Anzeige hat grundsätzlich eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Gesundheitsamt, Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg oder unter der E-Mail-Anschrift: medizinalverwaltung@lk-seenplatte.de zu erfolgen.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie unterliegt dem jederzeitigen Widerruf.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Begründung
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.
Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind (Stand: 12. März 2020) bereits sechs Infektionsfälle amtlich bekannt geworden. Insgesamt spitzt sich die Situation deutschlandweit und in Mecklenburg-Vorpommern zu; mittlerweile gibt es 1.567 amtlich bekannt gewordene Fälle, in Mecklenburg-Vorpommern 17 Fälle, deutschlandweit drei Todesfälle.
Der Krisenstab des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat in seinen Sitzungen die Prinzipien des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.
Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2, z. B. durch Husten, Niesen oder dem Kontakt mit mild Erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen, kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen. Eine Risikobewertung für eine Veranstaltung kann durch die zuständige Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn sie Kenntnis von der Veranstaltung hat. Um der zuständigen Behörde eine erforderliche Risikoabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle Veranstaltungen mit mehr als 50 bis 999 Besuchern oder Teilnehmern bei dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte angezeigt, eine Risikobewertung des RKI durch den Veranstalter im Vorfeld getroffen und vorgelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden.
Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, ist seitens des Gesundheitsamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte nach erfolgter Anzeige eine sorgfältige Abwägung zur Zulassungsgewährung im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung zu treffen. Die Erteilung von Auflagen zur Durchführung der geplanten Veranstaltung behält sich das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vor. Die angeordneten Maßnahmen erscheinen als die verhältnismäßigsten. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit (Bevölkerungsschutz und Schutz des städtischen medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen der Veranstalter und Teilnehmer.
Bei dem Verbot von Großveranstaltungen ab 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern wird sich an die Empfehlungen übergeordneter Behörden, Bundes- und Landesministerien sowie des RKI gehalten. Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen ab 50 bis 999 Teilnehmer ist das mildeste Mittel, da hiermit noch keine konkreten, einschneidenden Maßnahmen verbunden sind. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz, höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leid und Gesundheit der Bevölkerung steht.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Anzeigepflicht erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnungen müssen auch befolgt werden, wenn sie mit Widerspruch angegriffen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden. Diese Regionalstandorte sind:
Regionalstandort Demmin
Adolf-Pompe-Straße 12-15
17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz
Regionalstandort Waren (Müritz)
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz)
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt nach Maßgabe des § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG i.V.m. mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Ihren Antrag die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Der Landrat
Neubrandenburg, 12.03.2020