Häufig gestellte Fragen zum Corona-Virus und den Maßnahmen gegen seine Ausbreitung in MV
viele Fragen erreichen uns zu den Folgen und dem Umgang mit dem Coronavirus. Wir müssen jetzt gemeinsam alles dafür tun, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und zu verhindern. Dazu ist es wichtig, dass wir uns vor dem Virus schützen. Schutz heißt auch Aufklärung. Deshalb hat die Landesregierung für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Die Umstände und Bedingungen, unter denen wir Entscheidungen treffen müssen, ändern sich in diesen Tagen sehr schnell. Daher aktualisieren wir ständig unsere Internetseite für Sie. Bleiben Sie gesund.
1. Gesundheit
Was ist das Corona-Virus?
Das neuartige Coronavirus hat eine Lungenerkrankung zur Folge und ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Zwischenzeitlich wurde die Erkrankung in COVID-19 und der Erreger in Coronavirus SARS-CoV-2 umbenannt Der Hauptübertragungsweg scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Diese Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn virushaltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Atemwege gelangen. Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen.
Seit wann gibt es das Virus?
In Deutschland sind Ende Januar 2020 erste Fälle bestätigt worden, am 3. März wurde der erste Fall in Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.
Wie kann ich mich schützen?
Vor allem sollten Sie regelmäßig und sehr sorgfältig Ihre Hände waschen, auf eine korrekte Hust- und Nießetikette (ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten/niesen) achten und genügend Abstand zu Erkrankten und anderen Personen zu halten (1 bis 2 Meter). Weitere Informationen und Hygienetipps finden Sie auf der Seite infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Was sind die typischen Symptome?
Als häufigste Krankheitszeichen werden Fieber und Husten berichtet. Die Krankheitsverläufe sind jedoch unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Daher lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Eine Infektion kann ohne Krankheitszeichen ablaufen, es sind aber auch Krankheitsverläufe mit schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Tod möglich.
Wie verhalte ich mich, wenn ich vermute, vom Erreger infiziert zu sein?
Das Wichtigste ist, keine Arztpraxis oder Notaufnahme unaufgefordert aufsuchen. Dadurch könnten im Zweifel andere Patientinnen und Patienten angesteckt werden. Rufen Sie Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt an. Diese prüfen, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt. Wenn Ihre Hausärtzin bzw. Ihr Hausarzt zu dieser Einschätzung kommt, werden Sie in ein Testzentrum überwiesen. Bitte suchen Sie die Testzentren nicht selbständig auf. In diesen Zentren wird der Test vorgenommen. Begeben Sie sich bitte anschließend direkt nach Hause und warten Sie das Testergebnis ab. Schon bevor das Testergebnis vorliegt, sollte man sich selbst isolieren, d.h. zuhause bleiben, alle engen Kontakte unter 2 Metern meiden, gute Händehygiene einhalten.
Wie viele Testzentren gibt es in Mecklenburg-Vorpommern?
Derzeit gibt es 15 Testzentren – der Aufbau weiterer Testzentren ist in Planung.
Was mache ich, wenn ich in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet nach MV eingereist bin?
Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, sollen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet im häuslichen Bereich arbeiten. Jedenfalls dürfen diese Personen insbesondere folgende Einrichtungen nicht betreten: Kindertagesstätten, Horte, Tagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Kinder betreut werden, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe, Berufsschulen und Hochschulen, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.
Für Beschäftigte, die in den Bereichen der Daseinsvorsorge tätig sind, werden Kriterien beziehungsweise erforderliche Maßnahmen im Einvernehmen mit den Gesundheitsämtern abgestimmt.
Arbeitgeber sollten pragmatische Lösungen finden und, soweit möglich, Heimarbeit insbesondere auch für Berufspendler zu ermöglichen.
Warum nimmt Mecklenburg-Vorpommern 6 Corona-Erkrankte aus Italien auf?
Wir haben uns entschieden, italienischen Patienten zu helfen, denn wir haben vor allem in Krisenzeiten eine humanitäre Verantwortung unseren europäischen Nachbarn zu helfen. Ärzte haben uns versichert, dass sie jetzt Kapazitäten in den Krankenhäusern frei haben und helfen können, da, wo es dringend notwendig ist.
Was heißt Quarantäne?
Quarantäne heißt: Zu Hause bleiben. Die Quarantäne ist wichtig. Sie dient Ihrem Schutz und dem Schutz von allen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern. Die Quarantäne wird angeordnet, wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland bzw. in einem internationalen Risikogebiet waren oder weil Sie Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten.
Lesen Sie hier weitere Informationen und Umgangsregeln des Robert-Koch-Instituts rund um die Quarantäne.
Wann muss man in Quarantäne?
Wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Das heißt, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein wirklich enger Kontakt bedeutet entweder, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist.
Wer muss informiert werden, wenn der Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Corona-Virus besteht bzw. eine Erkrankung nachgewiesen wurde, und was passiert mit meinen Daten?
Es gibt eine Meldepflicht. Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus stellt, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Auch das Labor, das das neuartige Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden.
Wie viele Menschen sind in Mecklenburg-Vorpommern am Corona-Virus erkrankt?
Diese Angaben ändern sich leider täglich. Hier finden Sie täglich die aktuellen Zahlen zu Fällen in Mecklenburg-Vorpommern.
Berichte zum Stand in Deutschland finden Sie auf der aktuellen Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.
Sind alle Landkreise betroffen?
Ja, es sind alle Landkreise und die beiden kreisfreien Städte betroffen.
Warum müssen wir so harte Einschnitte in Kauf nehmen?
Wir verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Dazu können wir alle beitragen – indem wir soziale Kontakte sowohl im privaten, beruflichen wie auch öffentlichen Bereich reduzieren und möglichst wenig reisen. Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen. Ziel ist es, Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen zu erhöhen, mehr Behandlungskapazitäten in Kliniken zu schaffen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen.
Wie viele Krankenhäuser gibt es in MV?
Die stationäre Gesundheitsversorgung ist in Mecklenburg-Vorpommern durch 37 moderne, leistungsfähige Krankenhäuser sichergestellt. Aktuell sind im Krankenhausplan 10.099 Betten und 1.419 tagesklinische Plätze ausgewiesen.
Die Bundesregierung hat angekündigt, dass die Anzahl der Intensivbetten verdoppelt werden soll. Was heißt das für MV?
Gegenüber dem Krankenhausplan (215 ITS-Betten) haben die Krankenhäuser die ITS-Betten bereits mehr als verdoppelt auf 512. Weitere Aufstockungen sind möglich.
Kann ich mich auch telefonisch beraten lassen? Hotlines und wichtige Websites
Um den Bürgerinnen und Bürgern Fragen rund um die Corona-Krise beantworten zu können, hat die Landesregierung die zentrale Telefonnumer 0385 - 588-11311 geschaltet. Wird die Haupteinwahl vom Anrufenden gewählt, kann über ein Zahlenmenü das jeweilige Thema ausgewählt und so mit dem zuständigen Ministerium verbunden werden.
Telefonnummern der Landkreise
2. Schulen
Bis wann sind die Schulen geschlossen?
Alle Schulen sind nach derzeitigem Stand bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen. Die Schulleitungen sind jedoch erreichbar.
Bleiben auch Schulen in privater Trägerschaft geschlossen?
Ja, die Schließungen betreffen alle Schulen, die unter das Schulgesetz fallen.
Sind auch Berufsschulen geschlossen?
Ja, die Schulschließungen umfassen auch die beruflichen Schulen.
Gibt es eine Notfallbetreuung und wenn ja, an wen wende ich mich?
Ja, es gibt eine Notfallbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Sie steht Kindern von Eltern offen, die in Bereichen arbeiten, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge unverzichtbar sind.
Wer kann die Notfallbetreuung nutzen?
Die Notfallbetreuung kann dann genutzt werden, wenn keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht und jeweils beide Eltern oder getrennt lebende/geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder Alleinerziehende in folgenden Bereichen arbeiten:
- Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren)
- Polizei
- Strafvollzugsdienst
- Rettungsdienst
- medizinische Einrichtungen
- Apotheken
- Justizeinrichtungen
- ambulante und stationäre Pflegedienste
- stationäre Betreuungseinrichtungen (z. B. für Hilfen zur Erziehung)
- Produktion und Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Lebens
- Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- kommunale Behörden und Landesbehörden (nur zwingend wahrzunehmende Tätigkeiten)
- Einrichtungen und kommunale Unternehmen, soweit notwendige Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasser - und Abfallentsorgung, ÖPNV) zwingend wahrzunehmen sind.
Die Lehrerinnen und Lehrer bleiben im Dienst. Allen Schulen stehen kostenlose Zugänge der digitalen Unterrichtsplattform Fuxmedia zur Verfügung, mit der Lehrerinnen und Lehrer die Unterrichtseinheiten organisieren sowie Lerninhalte und Anleitungen für ihre Schulklassen einpflegen, so dass sie von zu Hause von allen Schülerinnen und Schülern digital abgerufen werden können. Viele Schulen haben bereits eigene Wege und Möglichkeiten gefunden, wie sie mit ihren Schülerinnen und Schülern in Kontakt treten und den Unterrichtsstoff übermitteln können.
Gibt es einen neuen Termin für die Abiturprüfungen, die aufgrund der Corona-Krise verschoben wurden?
Das Bildungsministerium hat den Zeitplan für die Abiturprüfungen ergänzt: Sie starten am Freitag, 8. Mai 2020, mit dem Fach Deutsch. Die Prüfung für das Fach Biologie wurde von Freitag, 15. Mai 2020, auf Mittwoch, 20. Mai 2020, verschoben. Damit werden die Prüfungstermine insgesamt entzerrt. Letzter Prüfungstermin bleibt weiterhin Samstag, 30. Mai 2020.
Die schriftlichen Prüfungen zur Mittleren Reife finden im Zeitraum von Montag, 11. Mai, bis Montag, 18. Mai, statt.
Somit haben die Schülerinnen und Schüler genug Zeit und können sich in Ruhe auf diese wichtigen Prüfungen vorbereiten. Da uns wegen der Schulschließungen Zeit fehlt, müssen Klausuren auch an Samstagen geschrieben werden. Mit dem neuen Zeitplan ist es in Mecklenburg-Vorpommern möglich, dass sich Abiturientinnen und Abiturienten regulär zum Studium im Wintersemester 2020/2021 einschreiben können.
Die Prüfungstermine im Überblick
Hat es einen Sinn, private Lerngruppen zu gründen?
Ja, wenn Sie virtuell stattfinden, also etwa über Skype. Sonst nicht. Bitte vermeiden Sie Gruppenbildungen im privaten Bereich. Es kommt entscheidend darauf an, die Zahl der Kontaktpersonen auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren.
Klassenfahrten dürfen nicht mehr stattfinden. Wer trägt hier die Stornierungskosten?
Die Klassenfahren sind schon länger untersagt worden. Wird eine bereits vertraglich vereinbarte Reise abgesagt, werden berechtigte, vom Veranstalter in Rechnung gestellte Stornierungskosten vom Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen von Billigkeitsleistungen erstattet. Hierbei gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht: Demnach ist die Schule verpflichtet, gegenüber ihren Vertragspartnern (Reiseveranstalter, Transportunternehmen) auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken. Vorrangig sind die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen.
3. Kita/Kindertagesförderung
Bis wann sind die Kitas geschlossen?
Alles Kitas sind bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen.
Gibt es Ausnahmen für das Besuchsverbot der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege?
Seit dem 17. März 2020 gilt das Besuchsverbot grundsätzlich für alle Kinder.
Im Rahmen einer Notfallbetreuung wird für die Kindertagesförderung ein pädagogisches Betreuungsangebot – bei dringendem Bedarf – grundsätzlich nur für Kinder von Beschäftigten vorgehalten, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherung und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, wie z. B. folgende Bereiche:
Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren), Polizei, Strafvollzugsdienst, Rettungsdienst, medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken, Justizeinrichtungen, ambulante und stationäre Pflegedienste, stationäre Betreuungseinrichtungen (z. B. für Hilfen zur Erziehung), die Produktion und die Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, Kommunale und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Einrichtungen und kommunale Unternehmen, soweit notwendig pflichtige Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, ÖPNV) zwingend wahrzunehmen sind.
Für die Notfallbetreuung müssen grundsätzlich beide Elternteile einer der genannten Berufsgruppen angehören, sofern es sich nicht um eine alleinerziehende Person handelt.
Dabei ist restriktiv zu verfahren. Auch alle Kinder von Eltern, die einer der zuvor genannten Berufsgruppen angehören, sollen grundsätzlich zu Hause bleiben.
Bei der Notfallbetreuung sollen möglichst kleine Gruppen gebildet werden, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.
Kinder, die sich innerhalb der letzten 14 Tage innerhalb eines Risikogebiets entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht in der Notfallbetreuung betreut werden.
Wer entscheidet, für welche Kinder die Notfallbetreuung greift?
Für die Kindertagesförderung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) entscheiden die zuständigen Jugendämter (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe), welche Kinder in begründeten Ausnahmefällen in der Notfallbetreuung seit dem 17. März 2020 betreut werden können. Um den Übergang in die Vollziehung des vollständigen Besuchsverbotes zu erleichtern, können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Entscheidungskompetenz zunächst auf die Träger der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen übertragen.
Eltern, für die eine Notfallbetreuung in Ausnahmefällen in Frage kommen könnte, sollen sich deshalb zunächst an den Träger der Kindertageseinrichtung wenden.
Von wem wird die Notfallbetreuung angeboten?
Die Notfallbetreuung wird von den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen angeboten. Durch eine betrieblich organisierte Notfallbetreuung, in der Kinder in größeren Gruppen gemeinsam betreut werden, können die Infektionsketten nicht durchbrochen werden. Deshalb ist eine solche zu unterlassen. Gleiches gilt für privatgewerbliche angebotene Kindertagesbetreuung.
Wie lange gilt das Besuchsverbot der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege?
Das Besuchsverbot gilt bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020.
Muss ich das Essen beim Caterer abbestellen?
Ja. Vorsorglich wird eine Abbestellung, wie auch beim Krankheitsfall des Kindes, empfohlen, sofern Sie hierzu keine andere Mitteilung vom Caterer erhalten.
Muss ich bei der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson das Essen abbestellen?
Nein, für den Zeitraum der Untersagung des Besuchs der Kinder ist gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflegepersonen eine gesonderte Abmeldung für die Verpflegung nicht erforderlich.
Muss ich als Beschäftigte oder als Beschäftigter in einer Kindertageseinrichtung oder als Kindertagespflegeperson seit dem 16. März 2020 arbeiten?
Ja. Alle in einer Kindertageseinrichtung beschäftigten Personen und Kindertagespflegepersonen, die von ihrem Arbeitgeber nicht freigestellt worden sind, müssen seit dem 16. März 2020 weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Dies gilt nicht für Personen, die selbst erkrankt sind.
Für die Notfallbetreuung seit dem 17. März 2020 werden das pädagogisches Personal und die Tagespflegepersonen benötigt. Auch Personen, die zunächst zu Hause sein sollten, könnten zu einem späteren Zeitpunkt in der Notfallbetreuung tätig werden. Hierüber entscheidet der jeweilige Arbeitgeber.
Personen, die 60 Jahre oder älter sind, Vorerkrankungen aufweisen, schwerbehindert oder schwanger sind, sollten für die Notfallbetreuung nicht eingesetzt werden. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage innerhalb eines Risikogebiets entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben.
Erhalten die Kindertageseinrichtungen weiterhin die Entgelte zur Finanzierung der Kindertagesförderung und die Tagespflegepersonen die Geldleistungen nach § 23 SGB VIII?
Ja. Die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 KiföG M-V bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt.
Warum gilt ein Besuchsverbot für die Kindertagesförderung?
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine steigende Zahl von Infektionsfällen. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber, ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern besonders hoch, weil sie beim Spielen mit anderen Kindern schnell in körperlichen Kontakt kommen. Deshalb ist die Gefahr groß, dass es in Schulen und bei der Kindertagesförderung zu einer Übertragung auf viele Personen kommt.
Gibt es eine Lohnfortzahlung für Eltern, die aufgrund von Kinderbetreuung nicht arbeiten können?
Ja, diese gibt es und zwar für besondere Härtefälle. Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, können eine sogenannte Elternentschädigung erhalten. Zur Abfederung dieser besonderen Härten wird nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern geschaffen. Diese muss von dem/der entsprechenden Arbeitgeber/Arbeitgeberin oder der selbstständigen Person beantragt werden.
Die Arbeitgeber zahlen für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen den Lohn in Höhe von 67 Prozent fort. Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro.
Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund von einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.
Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbotes der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.
Ein Anspruch besteht auch für Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben. Auch Selbstständige haben einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.
Den Arbeitgebern werden die ausgezahlten Beträge gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz auf Antrag erstattet.
Zur Themenseite über die Coranavirus-Elternentschädigung.
4. Kontaktverbot
Was ist das Kontaktverbot?
Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf eine absolut notwendige Personenanzahl reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Deshalb gibt es Regeln für den Aufenthalt an öffentlichen Orten.
Mit wie vielen Menschen kann ich mich an öffentlichen Orten aufhalten bzw. bewegen?
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
Was sind öffentliche Orte?
Der öffentliche Raum ist vereinfacht gesagt alles, was außerhalb von privaten oder öffentlichen Gebäuden stattfindet.
Wie lange gilt das Kontaktverbot?
Bis einschließlich 19. April 2020.
5. Tourismus und Mobilität
Darf ich nach Mecklenburg-Vorpommern reisen?
Touristische Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern aus privatem Anlass, zu Freizeit-, Urlaubs- und Fortbildungszwecken sind bis zum 19. April untersagt. Alle touristischen Anbieter, Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Vermieter von Ferienwohnungen und auch Homesharing-Anbieter dürfen keine Urlaubsgäste aufnehmen.
Reisen, die Sie zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten wollen, können Sie nur antreten, wenn sie medizinisch angezeigt, also nicht vermeidbar oder aufschiebbar sind. Das Reiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern umfasst auch Reisebusreisen und Tagungen. Auch Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind in den nächsten Wochen leider nicht mehr möglich.
Warum darf ich jetzt keinen Urlaub mehr in MV machen?
Im Urlaub kommen viele Menschen auf engem Raum zusammen. Damit steigt die Gefahr, dass sich das Corona-Virus weiter ausbreitet. Diese Ausbreitung müssen wir verhindern, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Kapazitäten unserer Gesundheitsversorgung nicht zu überlasten. Deshalb müssen wir leider vorübergehend auf den Tourismus verzichten. Wenn wir persönliche Kontakte insgesamt reduzieren, können wir die Ausbreitung des Virus eindämmen. Dazu gehört auch der Verzicht auf Urlaub.
Bis wann gilt das Reiseverbot?
Alle Maßnahmen gelten zunächst bis 19. April 2020.
Kann ich meinen geplanten Urlaub im April oder Mai antreten?
Das Reiseverbot zu touristischen Zwecken nach Mecklenburg-Vorpommern gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Bitte informieren Sie sich spätestens im April auf unseren Internetseiten über aktuelle Regelungen.
Ich komme aus einem anderen Bundesland, habe aber eine Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Darf ich diese Wohnung nutzen?
Zweitwohnungsbesitzer (2. Wohnsitz in MV) aus anderen Bundesländern dürfen ihre Wohnungen nur nutzen, wenn die Reise nach Mecklenburg-Vorpommern und die Nutzung der Zweitwohnung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich sind.
Darf ich meine Ferienwohnung noch vermieten?
Nein. Den Betreibern von Hotels, privaten und gewerblichen Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und vergleichbaren Angeboten, wie etwa homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Auch wenn die Zweitwohnung zum Nebenerwerb genutzt wird, dürfen Sie nicht kommen.
Darf ich meine Ferienwohnung kostenlos an Bekannte weitergeben?
Nein. Auch das ist untersagt.
Darf ich mit dem Wohnmobil oder einem Campingwagen nach Mecklenburg-Vorpommern reisen?
Nein.
Was machen Gäste, die zurzeit in Mecklenburg-Vorpommern ihren Urlaub verbringen?
Die Abreise musste bereits bis zum 19. März 2020 erfolgt sein. Falls Sie sich noch im Land befinden, reisen Sie umgehend ab. Anderenfalls drohen Strafen. Neue Urlaubsgäste aufzunehmen, ist sämtlichen touristischen Betrieben untersagt.
Sind Tagesausflüge nach Mecklenburg-Vorpommern möglich?
Nein.
Ich habe ein Ferienhaus bzw. Hotelzimmer in MV gebucht. Ich kann meine Urlaubsreise aufgrund der Zugangsbeschränkungen nicht antreten und musste stornieren. Wer kommt für die Kosten auf? An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Reiseanbieter. Hinweise gibt auch die Verbraucherzentrale. Wir bitten Sie gemeinsam mit Ihrem Reiseanbieter zu guten Lösungen zu kommen.
Kann ich meine Familie besuchen?
Wir raten in Zeiten einer Pandemie von Familienbesuchen dringend ab. Gefährden Sie nicht Ihre Liebsten und tragen Sie nicht das Virus unbewusst in Ihre Familie. Verzichten Sie deshalb auf diese Privatreisen, auch zum Osterfest.
Wenn ein Privatbesuch aus triftigem Grund zwingend erforderlich ist, beachten Sie bitte folgendes:
Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind möglich. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht.
Ich habe einen wichtigen amtlichen Termin in Mecklenburg-Vorpommern (z.B. Notar). Darf ich einreisen?
Eine Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern ist nur zulässig, wenn Ihre Anwesenheit bei diesem Termin zwingend notwendig ist und es nicht möglich ist, diesen zu verschieben.
Ein entsprechender Nachweis der zwingenden Notwendigkeit ist mitzuführen.
Ich habe einen beruflichen Termin in Mecklenburg-Vorpommern. Darf ich den Termin wahrnehmen?
Sie dürfen nur dann zum Arbeiten ins Land kommen. Personen, wenn die Reise für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Beachten Sie bitte, dass keine Tagungen stattfinden dürfen.
In diesen Zeiten bitten wir Sie, zu prüfen, ob Reisen generell vermieden werden können. Viele geschäftliche Angelegenheiten lassen sich auch per Telefon regeln. Wir haben es mit einer hochansteckenden Krankheit zu tun.
Wenn Sie auf ein persönliches Treffen verzichten, schützen Sie sich und Ihre Geschäftspartner.
Ich liefere Baumaterial, Heizöl etc. ins Land – kann ich das weiterhin tun?
Ja, alles was zur Versorgung der Einwohner und Unternehmen im Land zu liefern ist, ist von den Restriktionen nicht betroffen.
Dürfen Firmen bereits beauftragte Dienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern erbringen?
Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe sowie das Gesundheitshandwerk können ihren Betrieb fortsetzen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen.
Wie lassen sich die oben angesprochenen Sachverhalte gegenüber der Polizei belegen?
Es muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden können, aus dem klar Ihr Wohnsitz hervorgeht. Andere Nachweise wären z.B. Verträge, Arbeitsbescheinigungen oder ähnliches. Je plausibler der Nachweis für Ihre Reise ist, desto besser ist es für Sie bei den Kontrollen. Die Polizei wird Ihre Angaben überprüfen.
Ich habe meinen Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Besteht die Möglichkeit in andere Bundesländer zu reisen?
Die Reisebedingungen regelt jedes Land für sich. Zum Schutze aller und der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sollten Sie jedoch überlegen, ob eine Reise unbedingt notwendig ist.
Gibt es für mich als Bürgerin bzw. Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern Beschränkungen, wenn ich mich innerhalb unseres Bundeslandes bewege?
Grundsätzlich nein. Selbstverständlich müssen die Regeln zum Kontaktverbot eingehalten werden.
Sind derzeit Umzüge erlaubt?
Es sind nur Umzüge (auch aus einem anderen Bundesland nach Mecklenburg-Vorpommern) zugelassen, die unaufschiebbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die alte Wohnung gekündigt ist und man zu diesem Zeitpunkt umziehen muss. Bei der Reise nach Mecklenburg-Vorpommern ist als Nachweis die Kündigung der alten Wohnung wie auch der Mietvertrag der neuen Wohnung mitzuführen, da die Polizei diese bei Zweifel an dem Reisegrund kontrolliert.
Ein privater Umzug ist nur mit Helfenden aus dem häuslichen Umfeld erlaubt. Das heißt: Die Familie und die Wohngemeinschaft darf helfen, andere Freunde oder Bekannte nicht. Einem Umzug durch ein Unternehmen, das sich an die Hygiene-Standards halten muss, steht nichts entgegen.
6. Geschäfte und Gastronomie
Welche Läden sind geschlossen, welche geöffnet?
Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind seit dem 18. März 2020, 06:00 Uhr, geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden. Der Großhandel ist nicht von der Schließung betroffen.
Übersicht von Branchen, die aufgrund der SARS-CoV-2-BekämpfV geöffnet oder geschlossen sind (Stand: 06.04., 16 Uhr) (PDF, 0,07 MB)
Bleiben Baumärkte geöffnet?
Bau- und Gartenbaumärkte sind seit dem 23.03.2020, 20:00 Uhr, geschlossen. Dies gilt nicht für den Verkauf an gewerbliche Kunden. Ein Abhol- und Lieferservice für gewerbliche und private Kunden ist möglich.
Haben die Geschäfte auch am Sonntag geöffnet?
Läden können am Sonntag öffnen. Landesweit wurde aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntag-Verkaufsverbot aufgehoben. Es geht darum, dass sich Einkäufe möglichst gleichmäßig über die Woche verteilen und Sozialkontakte reduziert werden. Allerdings entscheidet der Handel selbst, ob er seine Geschäfte am Sonntag öffnen möchte.
Müssen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe auch schließen?
Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereichs (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie), soweit die Behandlungen medizinisch notwendig sind. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, werden geschlossen.
Welche Freizeiteinrichtungen sind geschlossen?
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (innen und außen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Darf man noch in ein Restaurant zum Essen gehen?
Nein. Alle Restaurants und Gaststätten in Mecklenburg-Vorpommern sind geschlossen. Allerdings dürfen Restaurants und Gaststätten Lieferdienste und einen Außerhausverkauf nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung anbieten. Die Speisen und Getränke müssen zuhause verzehrt werden.
Haben Schnellimbisse und ähnliche Einrichtungen geöffnet?
Imbisse und ähnliche Einrichtungen wie zum Beispiel Dönerläden dürfen nur noch Lieferdienste und Abholdienste nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung anbieten. Der Verzehr von Speisen und Getränken im Imbiss ist nicht gestattet. Beachten Sie bitte, bei der Mitnahme einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Im öffentlichen Bereich ist kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort gestattet. Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen.
Aufgrund der Zugangsbeschränkungen im Tourismus habe ich als Hotelier/Gastronom/Betreiber eines Fitnessstudios etc. erhebliche Ausfälle. Wer kommt dafür auf und an wen kann ich mich wenden? Wird es Überbrückungskredite geben oder auch Entschädigungen?
Weitere Informationen zu Fragen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
8. Wirtschaft
Welche Maßnahmen gibt es unmittelbar zur Unterstützung der Wirtschaft?
Auf Bundesebene gelten die Maßnahmen zur Anpassung der Kurzarbeiterregelung rückwirkend ab dem 01.03.2020. Außerdem gibt es flexible Regelungen im Steuerbereich sowie zur Ausweitung des Großbürgschaftsprogramms und bestehender Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW und den Bürgschaftsbanken.
Hier in Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung am 24. März ein umfangreiches Hilfsprogramm für die Wirtschaft gestartet: den MV-Schutzfonds. Mit einem Maßnahmenpaket sollen die Unternehmen im Land unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Auch für die Krankenversorgung sind zusätzliche Ausgaben geplant – für notwendige Ausstattungen und Hilfsmittel. Insgesamt stellt das Land 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung.
Gibt es Soforthilfen speziell für Kleinst- und Kleinunternehmen?
Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern in wirtschaftlicher Schieflage können eine Soforthilfe beantragen. Sie muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können beim Landesförderinstitut gestellt werden. Die Unterstützung liegt bei einmalig 9.000 Euro bei 0-5 Arbeitsplätzen, 15.000 Euro bei 6-10 Arbeitsplätzen, 25.000 Euro bei 11-24 Arbeitsplätzen, 40.000 Euro bei 25-49 Arbeitsplätzen. Damit wollen wir helfen, die gröbsten Schwierigkeiten zu überwinden.
Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe
zur Themenseite des Landesförderinstituts über die Corona-Soforthilfe
Antragsformular (PDF, 0,67 MB)
Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe des Bundes und des Landes für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich selbstständiger Künstler und Kulturschaffender.
Fragen und Antworten (FAQ) zum zum Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona (PDF, 0,05 MB)
Fragen und Antworten (FAQ) zum Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona
Hat die Landesregierung auch Hilfen für mittelgroße Unternehmen beschlossen?
Am 31. März 2020 hat die Landesregierung Hilfen insbesondere für mittlere Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten beschlossen. Mit der Erweiterung des Angebotes für Unternehmen setzen wir damit weiter auf direkte und schnelle Unterstützung für die heimische Wirtschaft, um unsere Arbeitsplätze zu sichern. Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten in wirtschaftlicher Schieflage können eine nicht rückzahlbare Soforthilfe in Höhe von 60.000 Euro beantragen. Anträge können seit dem 1. April 2020 beim Landesförderinstitut gestellt werden. Dafür stellt das Land 36 Millionen Euro bereit.
Für Unternehmen zwischen 101 und 249 Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, sollen individuelle Expresshilfen gefunden werden. Dazu gehören alle Instrumente des vorhandenen Hilfsprogramms. Darüber entscheidet im Einzelfall das Entscheidungsgremium für das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“.
Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe
zur Themenseite des Landesförderinstituts über die Corona-Soforthilfe
Antragsformular (PDF, 0,67 MB)
Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe des Bundes und des Landes für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich selbstständiger Künstler und Kulturschaffender.
Fragen und Antworten (FAQ) zum zum Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona (PDF, 0,05 MB)
Fragen und Antworten (FAQ) zum Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona
Welche weiteren Hilfen für Unternehmen gibt es im MV-Schutzfonds?
- Es stehen 200 Millionen Euro für Überbrückungsdarlehen bereit. Profitieren können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Anträge können bei der GSA (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung) gestellt werden.
- Der Bürgschaftsrahmen des Landes wird um 400 Millionen auf 1,6 Milliarden Euro erhöht.
- 100 Millionen Euro werden für ein Beteiligungsprogramm bereitgestellt, mit dem sich das Land zeitweilig an Unternehmen beteiligen kann, um diese zu stabilisieren.
- 25 Millionen Euro gibt es für die Unterstützung von Kultureinrichtungen, Künstlerinnen und Künstlern, Kulturschaffenden und ehrenamtlich Engagierten.
- 60 Millionen Euro zusätzlich für die Krankenhausinfrastruktur (Einrichtung von Intensivbetten, Beatmungsgeräten, Schleusen und Isolationseinrichtungen)
- 20 Millionen Euro für Investitionen in die Digitalisierung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Corona-Krise befasst sind
- 70 Millionen Euro für Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier geht es insbesondere um die Lohnfortzahlung, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohnausfälle haben, weil sie ihre Kinder betreuen müssen.
- 100 Millionen Euro Reserve für weitere Maßnahmen.
MV-Schutzfonds (PDF, 0,05 MB)
7-seitiges Informationspapier mit den Details zum MV-Schutzfonds vom 24.03.2020
Erhalten Kulturschaffende ebenfalls eine spezielle Unterstützung?
Ja. Denn die Landesregierung möchte nicht zulassen, dass uns die kulturellen Angebote wegbrechen und Leerstellen entstehen. Kunst und Kultur haben eine unverzichtbare Rolle in unserer Gesellschaft. Daher wurde für Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende, Weiterbildungsträger und Gedenkstätten ein Corona-Hilfspaket geschnürt. Er ist 20 Millionen Euro schwer und steht auf sechs Säulen.
Für wen gilt das Kultur-Hilfspaket? (MV-Schutzfonds Kultur)
In Ergänzung zu den bestehenden Hilfen (Soforthilfen, Grundsicherung etc.) sieht das Hilfspaket für die Kultur folgende Unterstützungen vor:
- Institutionell geförderte Einrichtungen und Einrichtungen, die in Analogie gefördert werden
- Träger mit gemeinnützigen Projekten in der Kulturförderung
- Träger mit gemeinnützigen Projekten außerhalb der Kulturförderunng
- Überbrückungsstipendien zur Unterstützung freischaffender, professioneller Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in Existenznot geraten sind
- Träger der allgemeinen und politischen Weiterbildung
- Träger der Gedenkstättenarbeit
Zum Kulturportal des Landes
Themenseite über den MV-Schutzfonds Kultur
MV-Schutzfonds: 20 Millionen Euro für die Kultur bereitgestellt (PDF, 0,08 MB)
Was ist, wenn ich durch Einnahmeausfälle meine Steuern nicht zahlen kann?
Die Landesregierung hat zusammen mit dem Bund Maßnahmen im Steuerbereich ergriffen. Hierzu gehört die großzügige Genehmigung von Anträgen auf:
a) zinslose Steuerstundung
b) Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft- und Gewerbesteuer und
c) den Erlass von Säumniszuschlägen
Von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden soll, soweit vertretbar, abgesehen werden.
An wen kann ich mich wenden?
Die Finanzämter sind weiterhin arbeitsfähig und telefonisch, per Fax oder E-Mail erreichbar. Kontaktdaten finden Sie auf den Seiten des Steuerportals Mecklenburg-Vorpommern.
Weitere wichtige Kontaktdaten:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Der DIHK hält auf seiner Homepage viele Fragen und Antworten rund um das Coronavirus bereit.
Webseite: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
9. Soziales
Was kann ich tun, wenn ich meine Miete aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht mehr bezahlen kann?
Wenn Sie wissen oder erwarten, dass Sie aufgrund der Corona-Pandemie mit Ihrer Miete in Zahlungsschwierigkeiten geraten, setzen Sie sich bitte umgehend möglichst schriftlich mit Ihrem Vermieter in Verbindung. Stellen Sie Ihre Situation dar und bitten Sie um Stundung der offenen Beträge.
Gleichzeitig sollten Sie staatliche Leistungen sowie die Unterstützung aus Sonderprogrammen beantragen, um Ihre Mietzahlungen zu sichern. Die Beantragung dieser Leistungen wird voraussichtlich Bedingung für die Gewährung von Stundungen seitens der Vermieter sein.
Die Bundesregierung hat außerdem eine Änderung des Mietrechts auf den Weg gebracht. Damit soll ein Kündigungsschutz für Mieter bei Zahlungsschwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie erreicht werden.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht traten ab 1. April 2020 Regelungen in Kraft, die unter anderem einen zeitlich begrenzten Kündigungsausschluss für Mietverträge bei Zahlungsverzug vorsehen.
Danach kann der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und der Pandemie ist vom Mieter glaubhaft zu machen.
Der gesetzliche Kündigungsausschluss endet am 30. Juni 2022. Das heißt, bis zu diesem Zeitpunkt müssen die rückständigen Mieten und Verzugszinsen zur Meidung einer Kündigung nachentrichtet sein. Klargestellt wird, dass sonstige Kündigungsrechte unberührt bleiben, also etwa das ordentliche Kündigungsrecht bei unbefristeten Mietverträgen sowie die außerordentliche Kündigung.
Eine Regelung zur Minderung oder Stundung der Miete für die Zeit der Pandemie enthält das Gesetz nicht; die Mietzahlungspflicht besteht fort.
Bitte beachten Sie, dass der Vermieter für die Zeit des Zahlungsverzugs Verzugszinsen geltend machen kann. Diese liegen zurzeit bei knapp vier Prozent. Ob die offenen Mietzahlungen nebst Zinsen in einem Betrag bis zum 30. Juni 2022 nachzuentrichten sind oder auch Ratenzahlungen möglich sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist daher ratsam, dies mit dem Vermieter schriftlich zu vereinbaren.
Wann kann ich Wohngeld beantragen?
Das Wohngeld können Sie sofort beantragen. Ob Sie einen Anspruch darauf haben, können Sie unter dem MV-Wohngeldrechner unverbindlich prüfen. Den Antrag können Sie hier herunterladen und dann an die Wohngeldstelle Ihrer Kommunalverwaltung (Stadt, Gemeinde, Amt) senden. Die Anschriften, Kontaktdaten und weitere Informationen zur aktuellen Erreichbarkeit finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommunalverwaltung.
Des Weiteren wurde der Zugang zu „Hartz IV“ und Sozialhilfe erleichtert. Für ein halbes Jahr erfolgt keine Prüfung, ob die Wohnkosten zu hoch sind oder Vermögen vorhanden ist. Bitte beachten Sie aber, dass ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und „Hartz IV“ bzw. Sozialhilfe nicht möglich ist.
Darf ich ein Kind in einer sozialen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe besuchen?
Ja, außer wenn Sie innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland waren. Nach der Rückkehr aus einem solchen Gebiet ist der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für 14 Tage untersagt.
Haben Musikschulen oder Sportvereine geöffnet?
Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind bis einschließlich 19. April 2020 untersagt.
Finden Trauungen und Beerdigungen bzw. Trauerfeiern statt?
Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten Familienkreis unter Beachtung der Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts und Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern zulässig.
Darf ich einen Gottesdienst besuchen?
Verboten sind Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo. Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen sind im engsten Familiekreis unter Beachtung der Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts und Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern zulässig.
Sind religiöse Veranstaltungen unter freiem Himmel möglich?
Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften können unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 2 Metern zu anderen Personen gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und hierzu das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern hergestellt wird.
Darf ich einen Besuch im Altenheim oder im Krankenhaus machen?
Grundsätzlich nein. Die jeweiligen Einrichtungsleistungen können aber Ausnahmen genehmigen. Sie sind denkbar für enge Familienangehörige zur Begleitung eines erkrankten Kindes oder im Rahmen der Sterbebegleitung. Auch Reinigungsdienstleister können die Einrichtung bzw. die Unterkunft betreten, wenn sie sich nicht innerhalb der vorangegangenen 14 Tage in einem der Risikogebiete aufgehalten haben.
Ältere Menschen, Hochbetagte und Kranke sind durch COVID-19 besonders gefährdet. Wir müssen sie besonders schützen. Die Regelungen in den Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern gelten vom 15. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020. Dies gilt auch für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie stationäre Betreuungseinrichtungen.
Können Verwandte aus Reha-Einrichtungen abgeholt werden?
Das Abholen von Verwandten aus Reha-Einrichtungen ist erlaubt. Bitte gestalten Sie Ihren Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern so kurz wie möglich und beschränken Sie sich auf das zur Abholung Ihrer Verwandten Notwendige. Führen Sie zudem ein Dokument/Foto oder Ähnliches mit, um die Abholung glaubhaft zu machen.
Ist die Jugendweihe im Mai gefährdet?
Wenn die Jugendweihe morgen wäre, müsste man sie absagen. Wie es sich mit dem Monat Mai verhält, müssen wir abwarten.
Finden Konfirmationen statt?
Die Nordkirche hat alle Konfirmationen bis auf weiteres abgesagt.
10. Justiz
Wird an den Gerichten noch verhandelt?
Die Präsidien der Gerichte wurden gebeten, die Handlungsfähigkeit der Gerichte aufrechtzuhalten. Unaufschiebbare Verhandlungen wie Haftsachen, Unterbringungen und Eilverfahren in Zivilsachen werden in der Regel verhandelt. Richterinnen und Richter entscheiden in ihrer richterlichen Unabhängigkeit über die Terminierung von Verhandlungen. Sie entscheiden auch über die Unterbrechung oder Beendigung des Verfahrens.
Kann ich als Zuschauerin bzw. Zuschauer weiter an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen?
Die Öffentlichkeit bleibt für die laufenden und stattfindenden Verhandlungen unter Einhaltung der Abstandsgebote gewahrt. Die Vorsitzenden Richterinnen und Richtern entscheiden allerdings, ob sie Zuschauer aus dem Saal bitten, sollten diese Krankheitssymptome aufweisen. Außerdem behalten sich die Gerichtsleitungen vor, nur noch Menschen mit einem nachvollziehbaren Grund oder Interesse in das Gebäude hineinzulassen. Diese Regelung haben auch die Staatsanwaltschaften getroffen.
Genehmigen die JVA noch Besuche?
Für Rechtsanwälte, Verteidiger und Notare sind Besuche nach gesetzlich vorgeschriebenem Mindestmaß weiterhin möglich. Private Besuche werden grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Anstaltsleitung gewährt. Gespräche zwischen Gefangenen und Besuchern finden aus Schutzgründen nur noch mit Trennwänden statt. Gefangenen können zusätzlich Telefonate auf Kosten der Anstalt gewährt werden, sofern die soziale Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Werden Gefangene vorzeitig aus der Haft entlassen?
Nein. Eine Amnestie für Gefangene ist nicht vorgesehen.
Werden Ersatzfreiheitsstrafen noch vollstreckt?
Alle aktuell anstehenden Ersatzfreiheitsstrafen werden ausgesetzt. Das heißt aber auch, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten haben, falls bis dahin die zu zahlende Geldstrafe noch immer nicht beglichen ist.