Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Lüttow
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 14. April 2020
Nr.20/20 | 14.04.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Hof Lüttow Bioenergie GmbH, Sandberg 2, 19246 Lüttow-Valluhn OT Lüttow beantragt die wesentliche Änderung einer Biogasanlage durch Entdrosselung eines BHKW mit Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von bisher 2.498 Kilowatt auf 2.795 Kilowatt, Umnutzung eines Güllehochbehälters in einen Gärrestbehälter, Änderung der Inputstoffe sowie Aufstellen eines zweiten Transformators. Die Produktionskapazität der Biogasanlage am Standort 19246 Lüttow-Valluhn, Gemarkung Lüttow, Flur 2, Flurstücke 72/9, 74/8, 74/9, 74/10 und 75/7 beträgt weiterhin weniger als 2,3 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr.Nr.20/20 | 14.04.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die wesentlichen Änderungen sollen voraussichtlich im Jahr 2020 wirksam werden bzw. in Betrieb genommen werden.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 und 8.4.2.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geräuschimmissionen) auf das Schutzgut Mensch.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.