Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Kraft getreten

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Maik Thomaß
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Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Kraft getreten

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Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Kraft getreten

Schwerin - Eine Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) ist in Kraft getreten. „Ziel ist es, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs zu gewährleisten. Wie bereits im Frühjahr auch, tragen wir der vermehrten Nachfrage an Artikeln des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen Rechnung. Darüber hinaus soll auch die Versorgung mit Medikamenten weiter gewährleistet sein. Lieferketten werden aufrecht gehalten. Es handelt sich bei der Allgemeinverfügung um eine zeitlich befristete Maßnahme. Der Arbeitgeber sorgt bei Sonntagsarbeit für einen entsprechenden Ausgleich“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Freitag. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat die Allgemeinverfügung gemäß § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Mecklenburg-Vorpommern am 12. November erlassen.
„Um die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Waren und Gütern zu sichern, haben wir auch das Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen erneut ausgesetzt. Bis zum 18. Januar 2021 ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich“, sagt Landesverkehrsminister Christian Pegel. Er weist darauf hin, dass dies nicht für Großraum- und Schwertransporte gilt. Und: „Die Landesregierung kann solche Ausnahmen nur für Mecklenburg-Vorpommern verfügen. Die Spediteure sollten sich stets informieren, welche Regelungen entlang ihrer Fahrstrecke über unsere Landesgrenzen hinaus gelten und sofern erforderlich, dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragen.“

Verpacken, Liefern und Einräumen von Waren
Ermöglicht wird im Rahmen der Allgemeinverfügung, das Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel) sowie das Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 18. Januar 2021.

Arbeitgeber sorgt für Ausgleich
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG). Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung ist für die geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Wortlaut der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist auf den Seiten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales eingestellt:

Arbeit an Sonn- und Feiertagen: erneut Ausnahmen möglich

12.11.2020 | LAGuS
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat erneut eine Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Mecklenburg-Vorpommern erlassen. Diese 2. Allgemeinverfügung ist bis zum 18.01.2021 befristet.

Die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sollen dazu beitragen, die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel), Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiteren apothekenübliche Artikeln sicherzustellen. Daher wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit dem Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen dieser Waren bewilligt. Eine Verlängerung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit von maximal 10 auf maximal 12 Stunden je Tag wird nicht erlaubt.

Der Erlass einer erneuten Allgemeinverfügung ist erforderlich, da die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sich wieder in großer Geschwindigkeit in Deutschland ausbreiten und die Bevölkerung sich aus diesem Grund mit diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln und dergleichen bevorratet. Aber auch die Schließung der Gastronomie und verschärfte Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel lassen die Kundennachfrage im Lebensmitteleinzelhandel ansteigen. Um die Gefahr eines Versorgungsengpasses im Lebensmitteleinzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, zu verhindern, ist die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in diesen eingeschränkten Bereichen im öffentlichen Interesse dringend notwendig.
Redaktion Maik Thomaß
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