400.000 Testkits/ Personelle Entlastung durch die Bundeswehr
„Wir wollen in einer gemeinsamen Kraftanstrengung unsere Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen noch stärker schützen. Gleichzeitig sollen die Einrichtungen geöffnet bleiben. Mir ist es ein dringendes Anliegen, dass die besonders schutzbedürftigen Menschen nicht isoliert werden und gerade in der Weihnachtszeit Besuch empfangen können“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese in Schwerin.
Wichtige Änderungen bzw. Regelungen sind:
1. Angepasste Besuchsregelungen in Pflegeheimen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe:
- ab 7-Tages-Inzidenz von 50 ein fester Besuchender (Besuch täglich möglich)
- ab 7-Tages-Inzidenz von 100: gleiche Regelungen, aber Besuch höchstens an drei Tagen pro Woche
- ab 7-Tages-Inzidenz von 200 gleiche Regelungen, aber Besuch höchstens an einem Tag pro Woche
- ab 21. Dezember 2020 ist ein negativer Test des Besuchenden notwendig (in der Regel PoC-Antigen-Test durch die Einrichtung); Zutritt auch bei Vorlage von PCR-Test (innerhalb als 72 Stunden) möglich
2. Testkonzept
- Für alle Pflegeeinrichtungen (einschließlich der ambulante Pflege und Tagespflege) und Angebote der Eingliederungshilfe (einschließlich besondere Wohnformen und WfbM) ist ein Testkonzept auf Grundlage der Coronatest VO verpflichtend.
3. Testpflicht des Personals
- Die neue Verordnung enthält die Verpflichtung, das Personal regelmäßig zu testen: mindestens zweimal pro Woche ab 21. Dezember 2020/ mindestens einmal pro Woche bis einschließlich 20. Dezember 2020
Direktlink zur aktuellen Pflege und Soziales Corona-Verordnung M-V