Kinderkrankengeld wird ausgeweitet – Initiative von MV wird im Gesetz aufgenommen
„Gesetzlich versicherte Eltern können somit im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende 40 statt 20 Tage“, verdeutlichte Drese. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 90 Tage.
„Ganz wichtig: Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut wird, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde“, so Drese.
Deshalb ist in diesen Fällen auch keine Krankschreibung durch einen Arzt notwendig. Im Bedarfsfall reicht für Arbeitgeber und Krankenkasse eine Bescheinigung von Kita oder Schule.
Drese hob hervor, dass im Gesetzestext auch eine Anregung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen wurde: „Kinderkrankengeld gibt es auch, wenn die Kita, wie in unserem Land offen ist, aber die dringende Empfehlung besteht, die Kinder nicht in die Einrichtung zu schicken.“
Voraussetzungen für den Erhalt sind, dass
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Drese: „Mit der Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage wird für Eltern und Alleinerziehende in dieser besonders schwierigen Phase eine passgenaue Entlastung geschaffen. Meine Bitte an die Eltern ist, dieses Angebot zu nutzen und die Kinder, wo immer es geht, zu Hause zu betreuen.“