Antrag auf Errichtung von Windkraftanlage in Siedenbrünzow

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Maik Thomaß
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Antrag auf Errichtung von Windkraftanlage in Siedenbrünzow

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Antrag auf Errichtung von Windkraftanlage in Siedenbrünzow

Die Windkraft Kletzin Betriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in 17489 Greifswald hat am 03.01.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs VESTAS V112 im Windeignungsgebiet Siedenbrünzow gestellt.

Bekanntmachung nach §3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

Nr. 31/16 - 17.10.2016 - StALU MS - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung nach §3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 29.09.2016

Die Windkraft Kletzin Betriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in 17489 Greifswald hat am 03.01.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs VESTAS V112 im Windeignungsgebiet Siedenbrünzow, Gemarkung Kletzin, Flur 2, Flurstück 78/15 gestellt.

Das Vorhaben ist nach §1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756)) i.V.m. mit Nummer 1.6.2V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für dieses Vorhaben daher nicht erforderlich.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§3a Satz 3 UVPG).
Redaktion Maik Thomaß
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