Maskenpflicht an Schulen
Bereits ab den 18.08.2021, gilt für alle Personen, die sich in Schulgebäuden oder in und auf schulischen Anlagen aufhalten, wieder die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Horte.
In vollstationären Pflegeeinrichtungen dürfen höchstens zwei Besuchspersonen je Bewohnendem, die nicht dauerhaft festzulegen sind, gleichzeitig die Einrichtung betreten. Dieses gilt auch für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung sowie für Angebote für Menschen mit Behinderung. Auf die Ausnahmen insbesondere nach § 4 Abs. 7 Pflege und Soziales Corona-VO M-V wird hingewiesen. Das Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen muss mindestens dreimal wöchentlich getestet werden. Für Angebote du Maßnahmen im Innenbereich gilt eine Höchstzahl von 30 Teilnehmenden, im Freien von bis zu 50 Teilnehmenden.
Sofern die durch die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichte risikogewichtete Einstufung die Stufe „Orange" an fünf aufeinanderfolgenden unterschreitet, wird eine gesonderte Bekanntmachung zum Wegfall von Maßnahmen erfolgen.
Allgemeinverfügung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ... zur Bekanntmachung der geltenden Maßnahmen aufgrund der risikogewichteten Einstufung der Stufe 2 ("Orange") vom 17.08.2021328.2 KB
Quelle: rathaus.rostock.de