Wesentliche Änderung der TAMSEN Maritim Schiffswerft in Rostock-Gehlsdorf
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU) nach § 8 der 9. BImSchV
Nr.AA-Nr.: 49/2021 | 15.11.2021 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die TAMSEN Maritim GmbH beabsichtigt, auf ihrem Betriebsgelände, in 18147 Rostock, Maritimstraße 1, die bereits vorhandene Anlage zur Herstellung und Reparatur von Schiffskörpern oder –sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr durch Ausrüstung der Halle 5 und Betrieb für den Schiffbau hinsichtlich der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebes wesentlich zu ändern.Nr.AA-Nr.: 49/2021 | 15.11.2021 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Nutzungsänderung der Lagerhalle zur Ausrüstungshalle 5 für den Formbau mit PU-Schaum (84 t/a) und Anschluss an die Verschiebeanlage, die Erweiterung der Nutzung der Halle 4 um zeitweise schiffbauliche Arbeiten in den Hallenteilen 4.1, 4.2 und 4.3 (derzeit GFK-Fertigung), die Ergänzung der Nutzung der Halle 0 um zeitweise schiffbauliche Arbeiten und GFK-Fertigung mit Epoxidharz (derzeit Formbau mit PU und Epoxidharzen) sowie die Reduzierung der für den Formbau mit PU-Schaum vorhandenen Kapazität von 170 t/a auf 84 t/a in der Servicehalle 2. Im Zuge der Nutzungsänderung der Halle 5 ist der Bau einer Planstraße E1 sowie von Stellplätzen und die Errichtung einer Lärmschutzwand beantragt. Zudem soll der angrenzende Bootsservice und Nutzung der dort vorhandenen Halle 385 und Marinahalle, der Kaianlage und des Waschplatzes für den Bootsservice sowie des Büro- und Sozialanbaus ohne eine Änderung der bisherigen Nutzung wieder in den Werftbetrieb eingegliedert werden.
Die Änderung erfolgt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1 15.W.99_1. Änderung „Nordufer Gehlsdorf“.
Für die Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebes der Anlage wurde eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in Verbindung mit Nr. 3.18 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) beantragt. Für das beantragte Vorhaben ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) nicht erforderlich. Die Entscheidung wurde im Amtlichen Anzeiger Nr. 41 vom 28.09.2020 bekannt gemacht.
Das Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.
Der Antrag nach § 16 BImSchG und die Unterlagen werden einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt im:
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Mo: 8.00 – 16.00 Uhr
Di: 8.00 – 17.00 Uhr
Mi: 8.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 17.00 Uhr
Fr: 8.00 – 13.00 Uhr
nach vorheriger Terminabsprache unter der Tel.-Nr. 0385 / 588 67551
Die ausgelegten Unterlagen enthalten auch die bis zum Zeitpunkt der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden.
Die Auslegung beginnt am 22.11.2021 und endet mit Ablauf des 21.12.2021. Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 04.01.2022 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) beim StALU MM erhoben werden. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Hinweis:
In der Auslegungsstelle werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen im Amt im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.