ASP Beobachtungsgebiet / Allgemeinverfügung des Landkreises MSE
Für Halter von Hausschweinen im Beobachtungsgebiet treten nunmehr Anordnungen in Kraft, die die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern sollen und ebenfalls auf der Internetseite unter Bekanntmachungen veröffentlicht sind. Beispielsweise müssen die Halter die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Veterinäramt anzeigen. Auch müssen die Schweinehalter geeignete funktionstüchtige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten sowie an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebes einrichten. Und sie sind verpflichtet, tagaktuelle Aufzeichnungen zu führen über alle Personen, die ihren Betrieb besuchen.
Alle Verbringungen von Schweinen und Wildschweinen, frischem Fleisch und Erzeugnissen von Schweinen und Wildschweinen, sowie deren Nebenprodukte innerhalb des Beobachtungsgebietes, in das Beobachtungsgebiet hinein und daraus hinaus, sind verboten.
Quelle: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Aktuelles/Presse/Pressemitteilungen/ASP-Beobachtungsgebiet-Allgemeinverfügung-des-Landkreises-MSE.php?object=tx,2761.5.1&ModID=7&FID=2761.24638.1&NavID=2037.9&La=1&startkat=2761.3