Ergänzendes Verfahren zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren für das Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerk
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nr.AA-Nr.: 04/2022 | 24.01.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Vattenfall Europe New Energy Ecopower GmbH (Ost-West-Straße 25, 18147 Rostock) betreibt in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Seehafen, Gemarkung Peez, Flur 1, Flurstücke 25/28; 25/24 seit dem 31.03.2010 ein Heizkraftwerk mit einer Kapazität von max. 230.000 Mg/a (ausgelegt für 181.440 Mg/a bei einem Heizwert des Brennstoffes von 14,5 MJ/kg) zur Verwertung von heizwertreicher Fraktion aus Abfallbehandlungsanlagen.Nr.AA-Nr.: 04/2022 | 24.01.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Aufgrund verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27.09.2018 (BVerwG Az. 7 C 24.16) beantragte die Vattenfall Europe New Energy Ecopower GmbH die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-8.1.1.3EG-001 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach BImSchG, in Verbindung mit Nr. 8.1.1.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 in Verbindung mit Nr. 8.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich.
Der UVP-Bericht ist Bestandteil der Antragsunterlagen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden behördlichen Stellungnahmen (Stellungnahmen
- des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung vom 22.11.2021
- des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 23.11.2022,
- des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 06.12.2021,
- des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Abteilung Naturschutz, Wasser und Boden vom 15.12.2021,
- der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.12.2021
- des Warnow-Wasser- und Abwasserverbandes vom 21.12.2021 sowie
- des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow Küste“ vom 22.12.2021)
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Zimmer 4.23
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Tel.-Nr.: 0385-58867501
Mo: 8.00 – 16.00 Uhr
Di: 8.00 – 17.00 Uhr
Mi: 8.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 17.00 Uhr
Fr: 8.00 – 13.00 Uhr
Die ausgelegten Unterlagen werden ab dem 31.01.2022 zudem im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem 31.01.2022 bis einschließlich 28.03.2022 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei der o.g. Behörde erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Hinweis:
In der Auslegungsstelle werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.