Wesentliche Änderung von acht Windkraftanalgen (WKA Strassen)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung von acht Windkraftanalgen (WKA Strassen)

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Wesentliche Änderung von acht Windkraftanalgen (WKA Strassen)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 21.02.2022.

Nr.B 10/22 | 21.02.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Windpark Strassen GmbH & Co. KG (Großer Burstah 42, 20457 Hamburg) plant die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von acht Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Strassen“ (28/18), Gemarkung Strassen; Flur 1; Flurstücke 9, 12, 14, 16, 19, 23, 27 und 34. Geplant ist der Wegfall eines zusätzlichen Eiserkennungssystems zum schon vorhandenen für die acht WKA vom Typ Siemens SWT-DD142 mit einer Leistung von 4.1 MW und einer Nabenhöhe von 165 m. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Am Standort wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen der Änderungen auf das Schutzgut Mensch durch Eisfall/Eiswurf. Maßgeblich für diese Feststellung war, dass auch ohne zusätzliche Ausstattung der WKA mit einem weiteren Eiserkennungssystem eine Gefährdung durch das bereits vorhandene Eiserkennungsystem weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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