Errichtung und Betrieb einer LNG-Tankstelle in Neustadt-Glewe
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 27.06.2022
Nr.B 28/22 | 27.06.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Alternoil GmbH (Portlandstraße 16, Steinfeld) plant den Weiterbetrieb ihrer LNG-Tankstelle als unbefristete genehmigungsbedürftige Anlage in Neustadt-Glewe (An der Autobahn 7). Zuvor war die Anlage als nicht-genehmigungsbedürftige Anlage für eine Betriebsdauer unter 12 Monaten betrieben. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Neustadt Glewe; Flur 22; Flurstück 1/24. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 28/22 | 27.06.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich draus, dass bereits bei der Prüfung der in der ersten Stufe gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, festgestellt wurde, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Das Vorliegen eines kumulierenden Vorhabens aufgrund der Nähe zur bestehenden Tankstelle, des bestehenden Flüssiggaslagers sowie der anderen Industriebetriebe wurde gemäß §10 UVPG Abs. 4 geprüft und ausgeschlossen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.