Änderung des Anlagenkonzeptes der Biogasanlage in Neuburg OT Steinhausen
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 5. September 2022
Nr.B 41/22 | 05.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG (Industriering 10 a, 49393 Lohne) plant die Änderung des Anlagenkonzeptes ihrer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage in Neuburg OT Steinhausen (Tatower Weg 5, 23974 Neuburg). Diese umfasst im Wesentlichen die Verflüssigung des anfallenden Kohlenstoffdioxids für den Weiterverkauf, die Umrüstung des vorhandenen BHKW auf den Betrieb mit Erdgas und Blow-Off-Gas sowie die Einspeisung des aufbereiteten Biogases in das öffentliche Netz. Zudem ist die Änderung der Substratzufuhr (Einsatz von Maissilage, Hähnchenmist und Hühnertrockenkot), der Lagerung und Aufbereitung der Inputstoffe sowie der Gärrestelagerung und -aufbereitung geplant. Der Standort der Anlage befindet sich in Neuburg OT Steinhausen, Gemarkung Steinhausen, Flur 1, Flurstücke 83/18, 83/19, 83/20, 83/21, 83/24 und 83/25. Für das Errichten und Betreiben der geänderten Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 41/22 | 05.09.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus den Lärm- und Geruchsgutachten, den regelmäßig durchzuführenden Probeentnahmen und organisatorischen Maßnahmen an einer geplanten Verdunstungskühlanlage in Verbindung mit der 42. BImSchV und der regelmäßigen Überwachung der Abgasemissionen des BHKW sowie der zu erwartenden Einhaltung der Emissionswerte. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.