Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG des Heizkraftwerkes Helmshäger Berg der Stadtwerke Greifswald GmbH
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Nr.B 445 | 12.12.2022 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Die Stadtwerke Greifswald GmbH plant am Standort des HKW Helmshäger Berg, An der Jungfernwiese 8 in 17489 Greifswald (Gemarkung Greifswald, Flur 12, Flurstück 42/2)Nr.B 445 | 12.12.2022 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
- die Neuerrichtung einer Großwärmepumpe, bestehend aus Luft-Wasser-Wärmepumpen in Außenaufstellung und Wasser-Wasser-Wärmepumpen in einem neu zu errichtenden Gebäude,
- die Aufstellung eines BHKW West (Gebäude-/ Containeraufstellung) in räumlicher Nähe zu der Großwärmepumpe (Feuerungswärmeleistung (FWL) 2,4 MW)
- die Demontage von 2 der 3 Gasturbinen in der Gasturbinenhalle und
- die Aufstellung eines BHKW Boddenluft auf einem der beiden freiwerdenden Stellplätze in der Gasturbinenhalle (FWL 10,2 MW)
Im Zuge der wesentlichen Änderung verringert sich die FWL der Anlage von ca. 153 MW auf ca. 134 MW. Als Brennstoff kommt Erdgas zum Einsatz.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i.V.m. Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:
- Die Luftschadstoffemissionen der Anlage sind nicht geeignet, erhebliche Stoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope zu verursachen.
- Die Flächenversiegelung ist beschränkt auf eine Rasenfläche im Norden des Betriebsgeländes, wertvolle Lebensräume sind nicht betroffen.
- Ein Eindringen der zu lagernden wassergefährdenden Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Einhaltung der Anforderungen der AwSV vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
- Aufgrund der Einhaltung der Anforderungen von 44. BImSchV und TA-Lärm sind darüber hinaus keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.