Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) i. V. m. einem Biomethan-Gasspeicher am Standort Wöbbelin

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) i. V. m. einem Biomethan-Gasspeicher am Standort Wöbbelin

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Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) i. V. m. einem Biomethan-Gasspeicher am Standort Wöbbelin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 13.02.2023

Nr.B 09/23 | 13.02.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die WEVW Wärme Erzeugung und Versorgung GmbH & Co. KG (Fliederweg 11, 19288 Wöbbelin) plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung (BHKW-Anlage) durch den Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung (hier Biomethan) mit einer Feuerungswärmeleistung von 10,52 MW und einem Biomethan-Gasspeicher mit einer Kapazität von 9,78 t. Der Standort der Anlage befindet sich in 19288 Wöbbelin, Gemarkung Wöbbelin, Flur 2 auf dem Flurstück 7/4. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, das Vorhaben jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i. S. d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das europäische Vogelschutzgebiet SPA DE 2534-402 „Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde“, innerhalb dessen die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Die Bewertung ergab, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das vorgenannte SPA „Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde“ ausgeschlossen werden können.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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