Wesentliche Änderung einer Anlage zur Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse am Standort 19258 Boizenburg/Elbe
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 03.04.2023
Nr.B 25/23 | 03.04.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Boizenburg Fliesen GmbH plant die wesentliche Änderung der am Standort 19258 Boizenburg/Elbe, Bahnhofstraße 13, Gemarkung Boizenburg, Flur 36, Flurstücke 94, 87, 86/11, 104, 105, 106, 107, 112 und 113 betriebenen Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen aus der Modernisierung von Komponenten und dem Austausch der Rauchgasreinigungsanlage verbunden mit einer Erhöhung der Produktionskapazität von 190 auf 315 Tonnen keramischer Erzeugnisse pro Tag. Für die wesentliche Änderung ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 25/23 | 03.04.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 2.6.1 Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Umweltausauswirkungen der Änderung.
Weder die in der Nähe wohnenden Menschen noch Natura 2000-Gebiete, ein Biosphärenreservat und Biotope werden durch Luftschadstoffe des wesentlich geänderten Werkes der Boizenburg Fliesen GmbH unter Beachtung der Gesamtbelastung aus vorhandenen und geänderten bzw. neuen Anlagen am Standort beeinträchtigt. Die Emissions- und Immissionswerte der TA Luft werden eingehalten und für die Natura 2000-Gebiete, ein Biosphärenreservat und Biotope werden das Abschneidekriterium für Stickstoffeinträge sowie Säureäquivalente unterschritten.
Die Schallimmissionen der Anlage unterschreiten tagsüber deutlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, wobei mit den beabsichtigten Schallschutzmaßnahmen sogar die Irrelevanzschwelle (Immissionsrichtwert – 6 dB(A)) erfüllt wird. Für den Nachtzeitraum werden
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt, welche die Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Beachtung der Vorbelastung durch anderes Gewerbe ermöglichen.
Diese Feststellungen basieren auf den Ergebnissen der den Antragsunterlagen beigefügten Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, welche ein Emissions- und Immissionsprognosegutachten, einschließlich Schornsteinhöhenberechnung, der Boizenburg Fliesen GmbH für den Plan-Zustand im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.09.2022, erstellt durch die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG in 18107 Rostock, sowie eine Schalltechnische Untersuchung der Boizenburg Fliesen GmbH „Plan-Zustand“ im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach dem BImSchG vom 10.06.2022 sowie Ergänzung vom 15.11.2022, erstellt durch die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG in 28205 Bremen, berücksichtigen.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.