Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Wöbbelin (WKA Wöbbelin III)
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14. August 2023
Nr.B 78/23 | 14.08.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG (Am Sportplatz 3, 19288 Wöbbelin) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) in 19288 Wöbbelin, Gemarkung Wöbbelin, Flur 4, Flurstück 104. Geplant ist eine WKA vom Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Gesamthöhe von 199,4 m und einer Nennleistung von 4,2 MW.Nr.B 78/23 | 14.08.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden.
Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Wöbbelin III“ am 17. Juli 2023 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:
Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung. Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.
Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die einzig eingegangene Einwendung insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.