Errichtung und Betrieb von 12 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Kraak (WKA Hoort III), Absage Erörterungstermin

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb von 12 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Kraak (WKA Hoort III), Absage Erörterungstermin

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Errichtung und Betrieb von 12 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Kraak (WKA Hoort III), Absage Erörterungstermin

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 25. September 2023

Nr.B 87/23 | 25.09.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Naturwind Schwerin GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von 12 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Kraak, Gemarkung Kraak, Flur 2, Flurstücke 2/7, 9/3 und 73/1 und Gemarkung Kraak, Flur 3, Flurstücke 50, 41, 13/25, 13/23, 10/2, 11/10, 3 und 2.



Geplant sind 12 WKA vom Typ Nordex N149 mit einer Leistung von 5700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 m.



Die Anlagen sollen voraussichtlich im Juni 2024 in Betrieb genommen werden.



Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Hoort III“ am 21. August 2023 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:

Die vorliegenden Einwendungen bedürfen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9 BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die einzig eingegangene Einwendung insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret ist und keiner weiteren Erläuterung bedarf.

Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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