Errichtung und Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA Granzin II), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA Granzin II), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

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Errichtung und Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA Granzin II), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 05.02.2024
Nr.B 14/24 | 05.02.2024 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die KWE New Energy GmbH (Sitz: Forstwiese 5, 18198 Stäbelow) erhielt mit Datum vom 19.01.2024 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 04/24).

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:


  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der KWE New Energy GmbH die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m, einer Fundamenterhöhung von 3 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 5,6 MW an nachfolgend genanntem Standort

    19374 Herzberg, Gemarkung Herzberg mit den Standortkoordinaten (Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33)

    Bezeichnung: WKA
    Flur: 1
    Flurstück: 43
    Rechtswert: 295766,55
    Hochwert: 5933926,42

    erteilt.
  2. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  3. Die Verpflichtung zur Kompensation des Eingriffs in die Natur nach Nebenbestimmung C.III.5.6, in Höhe von 0,8757 ha (8.757 m2) Kompensationsflächenäquivalenten (KFÄ) geht auf die Flächenagentur M-V GmbH über.
  4. Die Ausnahme zur Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 20 Abs. 1 und 2 LWaldG M-V i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 WAbstVO-M-V wird erteilt.
  5. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2, C.III.3, C.III.4, C.III.5, C.III.6, C.III.7, C.III.8, C.III.9 und C.III.10 wird angeordnet.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.



Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 06.02.2024 bis einschließlich 20.02.2024 zu den angegebenen Zeiten im



Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft



Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr

Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.



Darüber hinaus erfolgt sie online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Granzin II“



https://www.uvp-verbund.de/portal/



Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.
Redaktion Maik Thomaß
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